Wie ein Arbeitsvertrag durch einen gerichtlichen Vergleich rechtswirksam befristet werden kann
Liebe Leserin, lieber Leser,
heute möchte ich mich im Rahmen dieses Blogs einer aktuellen Entscheidung des „Befristungssenats“ des BAG widmen. Die Entscheidung vom 4.3.2024, Az. 7 AZR 297/24 wird im Oktoberheft der ZTR nachlesbar sein. Der Siebte Senat hatte sich in seiner Entscheidung insbesondere mit der Frage zu beschäftigen, ob die Befristung tatsächlich auf einen gerichtlichen Vergleich i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG beruhe.
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Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war bei der Beklagten auf der Grundlage eines bis zum 15.9.2022 befristeten Arbeitsvertrages als Facharbeiter beschäftigt. Mit beim Arbeitsgericht erhobener Klage machte der Kläger geltend, dass die Befristung des Arbeitsvertrags rechtsunwirksam ist. Die Parteien einigten sich außergerichtlich u. a. dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis „aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrags mit Ablauf des 30.6.2023“ endet und der Kläger bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt ist. Diese Einigung teilte die Beklagte dem Arbeitsgericht mit und bat darum, das Zustandekommen des Vergleichs „entsprechend § 278 Abs. 6 ZPO festzustellen bzw. zu beschließen“. Nachdem der Kläger dem ihm zur Kenntnisnahme übersandten Vergleichstext zugestimmt hatte, stellte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 27.10.2022 das Zustandekommen des Vergleichs fest. Mit seiner am 17.7.2023 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung zum 30.6.2023 geltend gemacht.

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Das sind die wesentlichen Entscheidungsgründe:
Das BAG gab dem Kläger recht, da die Entfristungsklage begründet sei. Denn die streitgegenständliche Befristung des Arbeitsvertrages sei nicht zulässig, da sie nicht durch einen sachlichen Grund i. S. v. § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt sei. Insbesondere beruhe sie nicht auf einem Vergleich i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG.
Voraussetzung für den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG sei die Vereinbarung einer Befristung des Arbeitsverhältnisses in einem gerichtlichen Vergleich, soweit die Parteien darin zur Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens oder eines sonstigen Rechtsstreits über den Fortbestand oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses eine Einigung erzielen.
Hinweis! Der gerichtliche Vergleich, mit dem die Parteien zur Beilegung einer derartigen Rechtsstreitigkeit ein befristetes oder auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis vereinbaren, unterliegt keiner weiteren Befristungskontrolle. Deren Funktion erfüllt das Arbeitsgericht durch seine ordnungsgemäße Mitwirkung beim Zustandekommen des Vergleichs.
Schlage das Arbeitsgericht zur Beendigung des Verfahrens über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses einen Vergleich vor, der eine weitere, allerdings zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorsehe, biete das nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Regelfall eine hinreichende Gewähr dafür, dass diese Befristung nicht gewählt worden ist, um dem Arbeitnehmer grundlos den gesetzlichen Bestandsschutz zu nehmen.1
Ein nach § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommener Vergleich erfülle damit nur dann die Voraussetzungen eines gerichtlichen Vergleichs i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG, wenn das Gericht an dem Vergleich verantwortlich mitgewirkt habe. Das sei grundsätzlich nur bei einem nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO zustande gekommenen Vergleichs der Fall.
Werde der Vergleich hingegen nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO dadurch geschlossen, dass die Parteien dem Gericht einen übereinstimmenden schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten, fehle es regelmäßig an der erforderlichen verantwortlichen Mitwirkung des Gerichts.2

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Fazit für Sie!
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Ein nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO geschlossener Vergleich wird den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG in der Regel nicht gerecht.
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Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG setzt voraus, dass die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen.
Herzliche Grüße
Ihr
Boris Hoffmann
1 BAG 21.3.2017 – 7 AZR 369/15 – ZTR 2017, 432.
2 BAG 15.2.2012 – 7 AZR 734/10 – ZTR 2012, 465.
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