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Befristung von Arbeitsverhältnissen

Wie der Personalrat im Rahmen der Befristung eines Arbeitsverhältnisses ordnungsgemäß beteiligt wird.

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Liebe Leserin, lieber Leser,

ich darf Sie heute – vielleicht ein wenig überraschend – auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichtes Düsseldorf vom 13.3.2025, Az. 10 Ca 5600/24 aufmerksam machen. Die Entscheidung des Gerichts liegt mir am Herzen, da sich das Bundesarbeitsgericht mit der hier streitgegenständlichen Frage noch nicht abschließend beschäftigt hat.

Steinherr † / Sponer † / Donath / Kapitza † / Wollensak

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Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses. Der Kläger ist seit dem 22.12.2021 immer wieder mit kurzen Unterbrechungen insgesamt im Rahmen von neun befristeten Arbeitsverhältnissen bei dem beklagten Land als Lehrer beschäftigt. Vor Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrages hörte das beklagte Land den bei ihr gebildeten Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen an. Im Rahmen der Anhörung wurde der Personalrat darüber informiert, dass es sich um eine Weiterbeschäftigung handelt. Ein Hinweis auf die verschiedenen Vorbeschäftigungen erfolgte allerdings nicht. Der Personalrat stimmte der befristeten Einstellung des Klägers ausdrücklich zu. Mit seiner beim Arbeitsgericht erhobenen Entfristungsklage macht der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages geltend. Das beklagte Land wies im Verfahren insbesondere darauf hin, dass die Personalratsbeteiligung ordnungsgemäß erfolgt sei, da eine Angabe von Vorbeschäftigungszeiten allenfalls bei einer sachgrundlosen Befristung des Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 2 TzBfG aber nicht bei einer Befristung mit Sachgrund erforderlich sei.

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Das sind die wesentlichen Entscheidungsgründe:

Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab dem Kläger recht. Denn die Befristung erweise sich mangels ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrates nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW als unwirksam.

Eine ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates setze voraus, dass dieser im Rahmen der Beteiligung prüfen könne, ob die beabsichtigte Befristung nach den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle wirksam ist. Dementsprechend müssten dem Personalrat auch bei einer beabsichtigten Befristung des Arbeitsvertrages mit einem Sachgrund die Vorbeschäftigungszeiten mitgeteilt werden.

Es mache im Ergebnis nach Sinn und Zweck des in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW vorgesehenen Mitbestimmungsrechts keinen Unterschied, ob der Personalart zu einer Sachgrundbefristung oder zu einer kalendermäßigen Befristung angehört werde. Denn in beiden Fällen seien die Vorbeschäftigungszeiten von entscheidender Bedeutung, um die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Befristung überprüfen zu können. In dem einem Fall gehe es um die Höchstbefristungsdauer in dem anderen Fall um die Prüfung des institutionellen Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB.

Hinweis! Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind für die Beurteilung eines möglichen Rechtsmissbrauchs unter anderem die Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie die Anzahl der Vertragsverlängerungen von besonderer Bedeutung, also die entsprechenden Vorbeschäftigungszeiten.1

Daraus folge, so das Arbeitsgericht Düsseldorf, dass die Vorbeschäftigungszeiten dem Personalrat nicht nur bei Befristungen ohne Sachgrund und mit Höchstbefristungsdauer, sondern auch bei Sachgrundbefristungen mitzuteilen sind. 

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Fazit für Sie!

  • Der Personalrat sollte über alle Vorbeschäftigungszeiten umfassend informiert werden.
  • Dies gilt auch dann, wenn der zuständige Personalrat die Personalratsbeteiligungen aufbewahrt und nachhält, da die benötigten Informationen dem Personalrat in jedem Einzelfall korrekt mitzuteilen sind.

Herzliche Grüße

Ihr
Boris Hoffmann


1 BAG 18.7.2012 – 7 AZR 443/09 -, ZTR 2013, 41.

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