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Beginn der Frist der Billigungsfunktion nach § 70 Abs. 3 Satz 1 LPVG

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Vollständige Unterrichtung des Personalrats

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

heute erlaube ich mir mal von einer für die Praxis sehr wichtigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.4.2023, Az. 5 P 4.22 (ZTR 2023, 542) zu berichten. Im Kern ging es um die Frage, wann bzw. unter welchen Umständen die Frist des § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG a. F. (= § 70 Abs. 3 Satz 1 BPersVG n. F.), wonach der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen ist, beginnt. Die Entscheidung hat auch für die Rechtskreise der Länder Bedeutung, da die entsprechenden landespersonalvertretungsrechtlichen Vorschriften vergleichbare Regelungen allerdings mit zum Teil unterschiedlichen Fristen enthalten (vgl. etwa § 66 Abs. 2 Satz 3 LPVG NRW, wonach die Mitteilungsfrist zwei Wochen beträgt).

Der Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Personalrat der Agentur für Arbeit H. (der spätere Antragsteller) und die dortige Vorsitzende der Geschäftsführung (die spätere Beteiligte) stritten über die Beachtlichkeit der Gründe für die Verweigerung der Zustimmung zu Versetzungen und Zuweisungen sowie über die Verpflichtung der Beteiligten, dem Personalrat die Auswahlunterlagen des Jobcenters vorzulegen.

Die Beteiligte bat den Personalrat um Zustimmung zu einer Reihe von beabsichtigten Versetzungen. Der Personalrat verweigerte jedoch seine Zustimmung. Zur Begründung führte er aus, ihm seien die Auswahlvermerke für die Auswahlentscheidungen durch das Jobcenter nicht überlassen worden, obwohl die beabsichtigten Versetzungen ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung auslöse.

Die Beteiligte teilte dem Antragsteller daraufhin mit, dass sie die Zustimmungsverweigerungen für unbeachtlich halte und die Maßnahmen vollziehen werde.

Der Antragsteller leitete daraufhin vor dem VG Halle erfolglos das Beschlussverfahren ein. Seine auf eine Verletzung verschiedener Mitbestimmungsrechte gestützte Beschwerde hat das OVG Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 10.2.2022 zurückgewiesen. Das BVerwG schloss sich der Rechtsauffassung der Vorinstanzen an und wies die Rechtsbeschwerde abschließend zurück.

Das BVerwG hat seine Rechtsauffassung insbesondere wie folgt näher begründet:

  1. Die Beteiligte durfte die Beschäftigten gemäß § 69 Abs. 1 BPersVG a. F. versetzen, obwohl der Antragsteller dem nicht zugestimmt hatte und seine Zustimmung auch nicht durch einen Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist. Denn die Zustimmungsfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG a. F. (§ 70 Abs. 3 Satz 4 BPersVG n. F.) sei hier eingetreten.

  2. Die Zustimmungsfiktion trete ein, wenn die entsprechende Frist, hier von zehn Tagen, verstrichen sei und der Personalrat während der Frist keine beachtlichen Gründe für seine Zustimmungsverweigerung geltend gemacht habe.

  3. Die Frist beginne immer dann, wenn der Personalrat bezogen auf die beabsichtigte mitbestimmungspflichtige Personalmaßnahme vollständig und richtig unterrichtet worden sei.

  4. Der Personalrat wurde ausreichend und vollständig unterrichtet, da es im streitigen Fall nicht notwendig gewesen sei, dem Personalrat auch die Auswahlunterlagen vorzulegen. Denn maßgebend für eine Entscheidung des Personalrats hätten die vollständigen Auswahlunterlagen nur dann sein können, wenn der Leiter der Dienststelle, welcher der Personalrat zugeordnet ist, die der personellen Maßnahme zugrundeliegende materielle Auswahlentscheidung selbst getroffen oder sich die von anderen getroffene Auswahlentscheidung zu eigen gemacht hätte. Dies sei im vorliegenden Fall aber gerade nicht der Fall gewesen, da die Versetzungen nicht nach einem vorgeschalteten Auswahlverfahren durchgeführt worden seien.

  5. Die Zustimmungsverweigerung des Personalrats sei auch unbeachtlich gewesen, da dieser sich ausschließlich auf eine mangelnde Unterrichtung ohne Angabe weiterer Gründe berufen habe.

Fazit für Sie!

Trotz der im Ergebnis für öffentliche Arbeitgeber günstig ausgegangenen Entscheidung des BVerwG sollten Sie sich nicht ohne weiteres auf die in den Personalvertretungsgesetzen enthaltene Billigungsfunktion verlassen. Vielmehr ist grundsätzlich zu empfehlen, den Personalrat im Zweifel über Gebühr mit Informationen zu versorgen, um den Fristlauf rechtssicher in Gang zu setzen.

Mit diesen Hinweisen verabschiede ich mich für heute von Ihnen.

Herzliche Grüße

Ihr
Boris Hoffmann

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