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Dienstliche Beurteilungen und strukturierte Interviews als Auswahlinstrumente

Unter welchen Voraussetzungen der Rückgriff auf alternative Auswahlmethoden zulässig ist.

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Liebe Leserin, lieber Leser,

in meinem aktuellen Blog darf ich Ihnen eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21.8.2025, Az. 8 GLa 14/24 vorstellen. Das Gericht hatte sich im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens unter anderem mit der Frage der Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs im Zusammenhang mit strukturierten Auswahlgesprächen im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens zu beschäftigen.

Steinherr † / Sponer † / Donath / Kapitza † / Wollensak

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Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der im Jahr 1963 geborene Verfügungskläger ist als Ingenieur-Diplom (FH) im Studiengang Architektur seit dem 04.08.2008 bei der Verfügungsbeklagten in einem Angestelltenverhältnis als Sachbearbeiter beschäftigt und in Entgeltgruppe 11, Stufe 5 TVöD/Bund eingruppiert. Er bewarb sich auf eine bei der Verfügungsbeklagten ausgeschriebene Stelle als Architektin/Architekt oder Bauingenieurin/Bauingenieur der Entgeltgruppe 14 TVöD/Bund. Zum Stichtag 30.9.2022 wurde der Verfügungskläger letztmalig mit der Gesamtbewertung 9,1 (erfüllt die Anforderungen vollständig) beurteilt. Am 16.9.2024 nahm der Verfügungskläger an einem Auswahlverfahren in Form eines strukturierten Interviews teil. Am 17.10.2024 teilte die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger mit, dass eine weitere interne Bewerberin, die bei der Verfügungsbeklagten seit dem Jahr 2020 als Baumanagerin tätig und in die Entgeltgruppe 10 TVöD/Bund eingruppiert ist, das Anforderungsprofil vollumfänglich erfülle und damit der Verfügungskläger hinter der Konkurrentin im Wege der Bestenauslese zurückstehe. Gegen diese Entscheidung ging der Verfügungskläger im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor. Das Landesarbeitsgericht Köln gab dem Verfügungskläger im Ergebnis recht.

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Das sind die wesentlichen Entscheidungsgründe:

Nach der Rechtsauffassung des Gerichts habe der Verfügungskläger ein Recht auf vorläufige Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG.

Hinweis! In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist die Stellenbesetzung zu untersagen, wenn es nach dem unstrittigen Sachverhalt und dem glaubhaft gemachten Sachvortrag der Klägerin/des Klägers möglich erscheint, dass ihr/sein Bewerberverfahrensanspruch verletzt ist.

Da die Verfügungsbeklagte nicht nur ihre Beamtinnen und Beamten, sondern auch die tariflich Beschäftigten dienstlich beurteile, sei als vorrangiges Auswahlkriterium auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen und insoweit insbesondere auf das abschließende Gesamturteil abzustellen.

Hinweis! Der Arbeitgeber ist grundsätzlich gesetzlich nicht verpflichtet, auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dienstlich zu beurteilen. Wenn er allerdings von seinem Beurteilungsrecht Gebrauch macht, müssen die dienstlichen Beurteilungen auch im Rahmen der Bestenauslese herangezogen werden.

In Anbetracht des grundsätzlichen Vorrangs aktueller dienstlicher Beurteilungen als Auswahlinstrument komme der Rückgriff auf alternative Auswahlmethoden – wie etwa strukturierte Auswahlgespräche – regelmäßig nur dann in Betracht, wenn ein Vorsprung auch unter „Ausschöpfung“ der dienstlichen Beurteilungen nicht festgestellt werden könne oder wenn eine abschließende Entscheidung über Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen – etwa angesichts ihrer Verschiedenartigkeit – nicht möglich sei.1  

Hinweis! Siehe hierzu beispielsweise auch § 92a LBG NRW, der im November 2025 neu in das Landesbeamtengesetz NRW eingeführt worden ist und insoweit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesveraltungsgerichts entspricht.

Da der Verfügungskläger in eine höhere Entgeltgruppe als die Mitbewerberin eingruppiert sei und die Mitbewerberin nur unwesentlich besser beurteilt worden sei als der Verfügungskläger sei die Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren zumindest nicht offensichtlich ausgeschlossen. Dementsprechend sei der Verfügungsbeklagten aufzugeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch des Antragstellers auf Neubescheidung seiner Bewerbung um die genannte Stelle nicht mit einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber zu besetzen.

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Fazit für Sie!

  • Dienstliche Beurteilungen sind – soweit der Arbeitgeber von seinem Beurteilungsrecht – Gebrauch gemacht hat, vorrangig in einem Auswahlverfahren zu berücksichtigen.
  • Ein Rückgriff auf alternative Auswahlinstrumente kommt daher regelmäßig nicht in Betracht.

Herzliche Grüße

Ihr
Boris Hoffmann


1 BVerwG 25.9.2024 – 2 VR 1.24 -, Schütz BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 279.

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