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Eingruppierung eines als Fachleiter eingesetzten Lehrers

Wann eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 Anlage A Teil 1 TV-L möglich ist

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Liebe Leserin, lieber Leser,

heute möchte ich Ihnen von einer Entscheidung des BAG vom 22.4.2026, Az. 4 AZR 95/25 berichten. Sie können die vollständigen Entscheidungsgründe im Oktoberheft der ZTR nachlesen. Der Vierte Senat hatte sich mit der Eingruppierung eines als Fachleiter in der Sekundarstufe I eines Gymnasiums eingesetzten Lehrers nach Anlage A Teil 1 Entgeltgruppe 14 TV-L zu beschäftigen.

Steinherr † / Sponer † / Donath / Kapitza † / Wollensak

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Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger, der über die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien verfügt, ist seit 2008 bei dem beklagten Land als Lehrkraft beschäftigt. Mit Schreiben vom 23.6.2021 übertrug das beklagte Land dem Kläger die Aufgaben eines Tarifbeschäftigten in der Tätigkeit eines Oberstudienrats in der Funktion eines Fachleiters für die Sekundarstufe I am T-Gymnasium. Die Bewährungsfeststellung in der Erprobungszeit wurde dem Kläger am 21.1.2022 eröffnet. Der Haushaltsplan des beklagten Landes wurde erst durch Gesetz vom 9.7.20222 rückwirkend zum 1.12022 festgestellt. Bis Juni 2022 erhielt der Kläger Vergütung nach der Entgeltgruppe 13, seit Juli 2022 nach Entgeltgruppe 14.

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Das sind die wesentlichen Entscheidungsgründe:

Das BAG wies die Eingruppierungsfeststellungsklage im Ergebnis als unbegründet zurück, da die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 14 TV-L erst ab dem 1.7.2022 vorgelegen hätten. Die Eingruppierung des Klägers richte sich nach § 12 TV-L sowie der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L).

Hinweis! Nach Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft, wenn in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht sind.

In einem Arbeitsverhältnis beschäftigte Lehrkräfte müssten daher für eine Höhergruppierung die für Beamte geltenden beförderungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.1 Eine Beförderung eines Beamten setze den Nachweis der Bewährung in einer Erprobungszeit voraus. Nachgewiesen sei diese jedoch nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LfbG erst, wenn die Bewährungsfeststellung der betroffenen Person durch den Beurteiler bekanntgegeben worden sei. Die Bekanntgabe sei hier erst am 21.2.2022 erfolgt, so dass eine „hypothetische“ Beförderung auch erst ab diesem Zeitpunkt möglich gewesen sei. Allerdings wäre der Kläger – als Beamter – auch in der Zeit nach der Eröffnung der Bewährungsfeststellung bis zur Verkündung des Gesetzes vom 9.7.2022 mangels Vorliegens der haushaltsrechtlichen (Beförderungs-)Voraussetzungen nicht befördert worden. Denn nach § 49 Abs. 1 Satz 1 LHO Berlin dürfe ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.

Hinweis! In den übrigen Rechtsgebieten der Länder und des Bundes gelten inhaltsgleiche Regelungen.

Letztlich stünde dem Kläger auch nicht deshalb ein Vergütungsanspruch nach Entgeltgruppe 14 TV-L seit dem 1.1.2022 zu, weil der Haushaltsplan rückwirkend zum 1.1.2022 festgestellt worden sei, da nach § 8 Abs. 4 BeamtStG eine rückwirkende Ernennung unzulässig sei.

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Fazit für Sie!

  • Für eine Höhergruppierung genügt – anders als bei einer Neueinstellung in einem höheren als dem Einstiegsamt – die mit der Wahrnehmung der Aufgabe verbundene Erfüllung der in den Besoldungsgruppen genannten fachlichen und pädagogischen Anforderungen eines Beförderungsamts allein nicht. 

  • Erforderlich ist vielmehr, dass der Arbeitnehmer befördert und in eine Stelle der höheren Besoldungsgruppe eingewiesen worden wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.

Herzliche Grüße

Ihr
Boris Hoffmann


1 Vgl. BAG 20.7.2023 – 6 AZR 161/22 – ZTR 2023, 640.

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