Wie eine Sachbearbeiterin „Leistungen für Bildung und Teilhabe“ in einem Jobcenter richtig einzugruppieren ist.
Liebe Leserin, lieber Leser,
heute möchte ich Ihnen von einer aktuellen Entscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichtes vom 23.10.2025, Az. 4 Sa 49/231 berichten. Das Gericht hatte sich im Rahmen einer Eingruppierungsstreitigkeit mit der Frage zu befassen, wie eine Sachbearbeiterin in einem Jobcenter richtig einzugruppieren ist.
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Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist bei der Beklagten, die als kreisfreie Stadt zusammen mit der Bundesagentur für Arbeit ein Jobcenter als gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 44b SGB II betreibt, seit dem 6.6.2011 als Sachbearbeiterin Leistungen für Bildung und Teilhabe im Jobcenter im Team 533-Bildung und Teilhabe, welches für die Leistungsberechtigten nach dem SGB II zuständig ist, beschäftigt. Die jeweiligen Teams werden durch eine Teamleitung/Führungskraft geführt. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe umfassen u.a. Leistungen für Schulausflüge und Ausflüge, mehrtägige Klassenfahrten, Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lernförderung, Mittagsverpflegung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Im Arbeitsvertrag ist eine dynamische Bezugnahmeklausel vereinbart, nach der sich das Arbeitsverhältnis nach dem TVöD-VKA richtet. Ab dem 1.1.2017 ist die Klägerin nach ihrem Antrag auf Höhergruppierung in der Entgeltgruppe 7 des TVöD-VKA eingruppiert. Mit der Klage begehrte die Klägerin eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9a des TVöD-VKA.
Die Vierte Kammer entschied, dass das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen habe, da die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 3 bzw. Stufe 4 des TVöD-VKA habe.

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Das sind die wesentlichen Entscheidungsgründe:
Für die Eingruppierung der Klägerin seien gemäß §§ 29a Abs. 1, 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA die Regelungen des § 12 TVöD-VKA und die Anlage 1 der Entgeltordnung zum TVöD-VKA maßgeblich, da sich auf der Basis der von der Klägerin als erfüllt angesehenen Tätigkeitsmerkmale keine höhere Entgeltgruppe als im Fall der Überleitung aus der Vergütungsgruppe der Anlage 1a zum BAT-O/VKA ergebe, so dass es offen bleiben könne, ob die Klägerin tatsächlich einen Antrag auf Höhergruppierung iSd. § 28b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gestellt habe.
1. Arbeitsvorgang
Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung sei der Arbeitsvorgang, wobei für dessen Bestimmung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes das jeweilige Arbeitsergebnis maßgebend sei.2 Dabei könne die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Allerdings könnten Einzeltätigkeiten dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind.
Hinweis! Für die Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten reicht allerdings die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind.
Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibe bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt sei, sei dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten.
Danach gliedere sich die Tätigkeit der Klägerin in vier Arbeitsvorgänge.
2. Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA
Nach der Rechtsauffassung des Gerichts erfülle jedoch die Sachbearbeitertätigkeit der Klägerin insgesamt nicht die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA, da die von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten zwar gründliche und umfassende Fachkenntnisse aber keine selbständigen Leistungen im Tarifsinne erfordere.
Denn selbständige Leistungen erforderten ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Eine lediglich leichte geistige Arbeit könne diese Anforderung nicht erfüllen.
Hinweis! Für selbständige Leistungen im tariflichen Sinn kennzeichnend ist ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden damit Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden.
Da die Klägerin für die von ihr zu treffenden Entscheidungen keine unterschiedlichen Informationen verknüpfen bzw. gegeneinander abwägen müsse, insbesondere habe die Klägerin keine Entscheidungen über die Bewilligung von SGB-II-Leistungen dem Grunde nach zu treffen, könne die Klägerin die ihr obliegenden Entscheidungen allein auf der Grundlage ihrer gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse treffen. Dementsprechend komme eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA nicht in Betracht.

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Fazit für Sie!
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Ausgangspunkt der Eingruppierung einer/s Beschäftigten ist der Arbeitsvorgang.
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Für die Bestimmung eines Arbeitsvorganges müssen Sie auf das jeweilige Arbeitsergebnis abzielen.
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Eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA setzt voraus, dass der/dem Beschäftigten ein eigenständiger Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum zusteht.
Herzliche Grüße
Ihr
Boris Hoffmann
1 Sächs. LAG 23.10.2025 – 4 Sa 49/23 – ZTR 2026, 150.
2 Vgl. insoweit BAG 28.2.2018 – 4 AZR 816/16 - ZTR 2018, 386.
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