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Erforderlichkeit einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung für Personalratsmitglieder

Unter welchen Voraussetzungen kann ein anerkannter Masterstudiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule eine anerkannte Schulungs- und Bildungsveranstaltung für Mitglieder von Personalräten sein?

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Liebe Leserin, lieber Leser,

die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat sich immer wieder mit der Frage auseinanderzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Schulungs- und/oder Bildungsveranstaltung als erforderlich für die Personalratsarbeit anzusehen ist.

Mit dieser Thematik hatte sich nunmehr der fünfte Senat des Bundesverwaltungsgerichts in einer aktuellen Entscheidung vom 12.10.2023, Az. 5 P 7.221 auseinanderzusetzen.

Das Gericht ging in seiner Entscheidung der Frage auf den Grund, ob „ein Masterstudiengang bzw. ein diesem zugeordneter Zertifikatsstudiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer wissenschaftlichen Ausrichtung eine erforderliche Schulungs- und Bildungsveranstaltung im Sinne des Bremischen Landespersonalvertretungsrechts, § 39 Absatz 5 Satz 1 BremPersVG, darstellt.“

Die Verfahrensbeteiligten stritten über drei Instanzen über die Erforderlichkeit eines weiterbildenden Studiengangs an der Universität Bremen als Schulungs- und Bildungsveranstaltung für Mitglieder des Personalrats der kommunalen Feuerwehr.

Sponer † / Steinherr † / Donath / Kapitza † / Wollensak

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Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Vorsitzende des Personalrats absolvierte aufgrund eines entsprechenden Entsendebeschlusses des Personalrats auf Kosten der Kommune von September 2019 bis Juni 2020 an der Universität Bremen den Zertifikatsstudiengang „Arbeitsbezogene Beratung“. Der zeitliche Umfang des Studienganges beträgt 2 Semester und umfasst 18 Präsenztage mit 180 Präsenzstunden, 90 Stunden Arbeit in selbstorganisierten Lerngruppen, 450 Stunden Selbststudium sowie 90 Stunden für Prüfungsvorbereitung und Prüfungsdurchführung. Die Kosten betragen 5.600 Euro. Der Personalrat beschloss am 4.6.2020, seinen Vorsitzenden für den Zeitraum von September 2020 bis Juni 2021 zusätzlich zu dem Zertifikatsstudiengang „Partizipative Personal- und Organisationsentwicklung“ zu entsenden.

Der Antragsteller beantragte sodann beim Verwaltungsgericht Bremen, den Entsendungsbeschluss des Personalrates für rechtswidrig zu erklären. Das Bundesverwaltungsgericht gab diesem abschließend Recht.

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Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:

  1. Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Personalräte können im Sinne von § 39 Abs. 5 Satz 1 BremPersVG erforderlich sein, wenn sie die praktische Anwendbarkeit des Lehrstoffes in den Vordergrund stellen und auf anwendungsorientierte Inhalte ausgerichtet sind.

    Hinweis! Die hier besprochene Entscheidung erging zwar zum BremPersVG, die wesentlichen Erwägungen des Gerichts gelten aber auch in anderen Rechtskreisen, selbst dann, wenn die jeweiligen Vorschriften inhaltlich Abweichendes enthalten (z. B. nach § 42 Abs. 5 LPVG NRW hat der Personalrat einen Schulungsanspruch, soweit eine subjektive und objektive Erforderlichkeit besteht, wobei insoweit nach der Rechtsprechung zwischen Grund- und Spezialschulungen zu unterscheiden ist).

  2. Ein Masterstudiengang oder ein ihm zugeordneter Zertifikatsstudiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule ist wegen seiner wissenschaftlichen Ausrichtung regelmäßig keine erforderliche Schulungs- und Bildungsveranstaltung im Sinne des § 39 Abs. 5 Satz 1 BremPersVG.
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Bei der Prüfung, ob eine Bildungsmaßnahme tatsächlich erforderlich ist, gilt Folgendes:

  1. Die in Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vermittelten Kenntnisse müssen für die Arbeit des Personalrats "erforderlich", d. h. in dem Sinne notwendig oder unerlässlich sein, dass ohne sie die Personalratsarbeit nicht sachgerecht wahrgenommen werden kann.

  2. Es reicht damit nicht aus, dass die Kenntnisse hierfür hilfreich oder wünschenswert sein mögen.

Herzliche Grüße

Ihr
Boris Hoffmann


1 BVerwG 12.10.2023 – 5 P 7.22 – ZTR 2024, 158.

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