rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Hitlergruß ist außerordentlicher Kündigungsgrund

Jetzt bewerten!

Wie das Arbeitsgericht Hamburg mit seiner Entscheidung vom 20.10.2016, Az. 12 Ca 348/15 vollkommen zu Recht entschieden hat, rechtfertigt das Zeigen des Hitlergrußes eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

nachdem ein Mitarbeiter bei einer Betriebsversammlung den Hitlergruß gezeigt und hierbei ausgerufen hat, „Du bist ein heil, du Nazi“, erklärte der Arbeitgeber die außerordentliche, fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Hiergegen zog der Mitarbeiter vor das Arbeitsgericht Hamburg. Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters als unbegründet ab.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht führt in seiner Urteilsbegründung u. a. aus, dass der Hitlergruß einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstelle, da diese Geste ein nationalsozialistisches Kennzeichen darstelle, das der Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis nicht hinnehmen müsse. Zudem werde der Adressat durch die Aussage „Du bist ein heil, du Nazi“ grob beleidigt.

Besonders interessant war die mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht, weil der Kläger einwandte, dass die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht als rechtsradikal, sondern „nur“ als beleidigend zu werten seien. Hierbei berief der Kläger sich auf seine türkische Herkunft und Abstammung. Damit könne er gar kein „deutsch-nationalsozialistisches“ Gedankengut haben. Dieser Ansicht folgte das Arbeitsgericht Hamburg allerdings zu Recht nicht, da die Frage der Abstammung keine Antwort auf die Frage der inneren Haltung beinhalten kann.

Hinweis:
Soweit man diesen Fall in den Bereich des öffentlichen Dienstes einbetten würde, müsste zudem Art. 33 Abs. 2 GG beachtet werden. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Vorschrift gilt nicht nur auch für alle Arbeitnehmer1, sondern sie ist zudem Richtschnur für den Bestand des Arbeitsverhältnisses, da dieses vom Arbeitgeber aufgekündigt werden kann, wenn der Arbeitnehmer für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ungeeignet ist. Der Arbeitnehmer muss damit gewährleisten, dass er für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst charakterlich geeignet ist. Hierzu bedarf es grds. auch der Verfassungstreue des Arbeitnehmers. Entsprechende Regelungen enthalten auch die Tarifverträge im öffentlichen Dienst (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L, § 3 Abs. 1.1 Satz 2 TVöD), wobei diese Arbeitnehmer in Bezug nehmen, in deren Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts2 lässt sich die das Beamtenverhältnis prägende gesteigerte politische Treuepflicht nicht schematisch auf Beschäftigte übertragen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum öffentlichen Arbeitgeber stehen und denen in der Regel keine hoheitlichen Befugnisse übertragen sind. Das Maß der einem Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes obliegenden Treuepflicht ergibt sich aus seiner Stellung und dem Aufgabenkreis, der ihm laut Arbeitsvertrag übertragen ist. Er schuldet (nur) diejenige politische Loyalität, die für die funktionsgerechte Amtsausübung unverzichtbar ist. Je nach Stellung und Aufgabenkreis kann er die Verfassung schon dadurch "wahren", dass er die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht aktiv bekämpft.

Achtung:
Sie sollten spätestens dann hellhörig werden, wenn Ihnen bekannt wird, dass Ihr Mitarbeiter Mitglied in einer verfassungsfeindlichen Organisation ist. Für die Frage der Verfassungsfeindlichkeit kommt es im Übrigen nur darauf an, dass der entsprechenden Organisation ein verfassungsfeindliche Gesinnung nachzuweisen ist, was etwa bei der NPD der Fall ist.

Ihr
Boris Hoffmann


1 Vgl. BAG 12.10.2010 – 9 AZR 518/09 -, E 136, 36.
2 Vgl. BAG 12.05.2011 – 2 AZR 479/09 -, ZTR 2011, 739.

Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
0 Kommentare zu diesem Beitrag
banner-arbeits-und-tarifrecht-2.png
SX_LOGIN_LAYER