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Konkurrentenstreitigkeit

Wie Auswahlentscheidungen richtig dokumentiert werden

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Liebe Leserin, lieber Leser,

viele von Ihnen werden in ihrer täglichen Praxis mit Auswahlverfahren zu tun haben. Das LAG Köln hatte sich in seiner Entscheidung vom 5.2.2026, Az. 8 SLa 397/25 mit einem Antrag auf Wiederholung eines Auswahlverfahrens zu beschäftigen. Die Parteien stritten unter anderem darum, ob die Auswahlentscheidung im Auswahlvermerk hinreichend dokumentiert worden ist.

Steinherr † / Sponer † / Donath / Kapitza † / Wollensak

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Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist als Ingenieur-Diplom (FH) im Studiengang Architektur seit dem 04.08.2008 bei der Beklagten in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt. Er ist zuletzt als Sachbearbeiter in der Hauptstelle Facility-Management in der Abteilung Dienstliegenschaften im Bereich Brandschutz tätig und in die Entgeltgruppe 11 TVöD/Bund eingruppiert. Es gelten die Bestimmungen der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bund. Aufgrund einer bei der Beklagten geltenden Dienstvereinbarung werden Auswahlentscheidungen anhand dienstlicher Beurteilungen getroffen. Die Beklagte veröffentlichte am 12.07.2024 eine Stelle als Architektin/Architekt oder Bauingenieurin/Bauingenieur im Bereich Planung und Beratung (Entgeltgruppe 14 TVöD/Bund). Der Kläger hat sich auf diese Stellenausschreibung beworben. Am 16.09.2024 fand ein Auswahlverfahren in Form eines strukturierten Interviews statt, an dem auch der Kläger teilgenommen hat. Dabei erreichte der Kläger 41 Punkte. Die Beklagte erstellte unter dem 17.10.2024 einen Auswahlvermerk über die Stellenbesetzung unter Bezugnahme auf das Auswahlgespräch. Die Beurteilung des Klägers findet hier keine Erwähnung. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 17.10.2024 mit, dass eine weitere interne Bewerberin das Anforderungsprofil vollumfänglich erfülle und damit der Kläger hinter der Konkurrentin im Wege der Bestenauslese zurückstehe.

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Das sind die wesentlichen Entscheidungsgründe:

Das LAG Köln stellte im Berufungsverfahren fest, dass der Kläger einen Anspruch auf erneute Durchführung des Auswahlverfahrens nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG habe.

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1. Prinzip der Bestenauslese

Nach Art. 33 Abs. 2 GG habe jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung müsse nach den genannten Kriterien beurteilt werden. Das gelte nicht nur für Einstellungen, sondern auch für Beförderungen und Höhergruppierungen innerhalb des öffentlichen Dienstes.

Hinweis! Öffentliche Ämter im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können.

Die Festlegung auf die in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gebe jedem Bewerber ein subjektives Recht auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren. Sie diene zugleich als Prinzip der so genannten Bestenauslese dem öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Verwaltung.

2. Dokumentationsverpflichtung und Auswahlvermerk

Die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes seien nach Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet, die Leistungsbewertungen und die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Denn ein dem späteren Konkurrentenklageverfahren vorgelagertes Auswahlverfahren dürfe nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitele oder unzumutbar erschwere. Das sei aber dann der Fall, wenn die unterlegene Bewerberin oder der unterlegene Bewerber keine oder nur eine lückenhafte Kenntnis über die Entscheidungsgrundlagen hätte, da sie/er dann nicht sachgerecht darüber entscheiden könne, ob sie/er die Auswahlentscheidung hinnehmen oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen soll.1

3. Auswahlentscheidung anhand dienstlicher Beurteilungen

Als vorrangiges Auswahlkriterium sei hier auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen und insbesondere auf das abschließende Gesamturteil abzustellen. Diese Grundsätze seien nämlich nicht nur im Beamtenrecht anzuwenden. Vielmehr gelten sie auch in Auswahlverfahren mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, wenn diese von ihrem Arbeitgeber in gleicher Weise wie Beamtinnen und Beamte dienstlich beurteilt werden. Erst recht gelte dies, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund einer Dienstvereinbarung entsprechend den beamtenrechtlichen Grundsätzen beurteilt werden.

Da der Auswahlvermerk keinen Hinweis auf die Beurteilungen der Bewerber*innen enthalte, habe die Beklagte gegen das Dokumentationsgebot verstoßen. Weil das Dokumentationsgebot für die Transparenz der Auswahlentscheidung unverzichtbar sei, müsse ein unterlegener Bewerber aus einer Dokumentation der Auswahlbewertung ableitbare Kenntnis über die Entscheidungsgrundlage haben. Eine nachträgliche Darlegung im gerichtlichen Verfahren genüge insoweit nicht.

Fazit für Sie!

  • Soweit Sie auch Ihre tarifbeschäftigten Mitarbeiter*innen dienstlich beurteilen, ist die aktuelle dienstliche Beurteilung im Rahmen der Bestenauslese das vorrangige Auswahlkriterium.

  • Inwieweit der öffentliche Arbeitgeber bei der Stellenbesetzung dienstliche Beurteilungen und/oder andere Auswahlinstrumente berücksichtigt hat, muss in einem Auswahlvermerk festgehalten werden. 

Herzliche Grüße

Ihr
Boris Hoffmann


1 BAG 21.1.2003 – 9 AZR 72/02 – ZTR 2003, 463.

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