Neues aus dem Kündigungsrecht
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
der Fall spielte zwar nicht im öffentlichen Dienst, kann gleichwohl inhaltlich auf diesen übertragen werden.
Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger nahm außerhalb der Arbeitszeit „Crystal Meth“ ein. Am darauffolgenden Tag erbrachte der Kläger vertragsgemäß seine Arbeitsleistung. Am nächsten Tag wurde er nach der Beendigung seiner Tätigkeit für den Beklagten bei einer Fahrt mit seinem privaten PKW von der Polizei kontrolliert und einem Drogentest unterzogen. Dessen Ergebnis war positiv. Nachdem der Kläger auf Nachfrage des beklagten Fuhrunternehmens eingeräumt hatte, dass er Drogen konsumiert habe, sodass die Polizei im Rahmen einer Kontrolle seinen Führerschein eingezogen habe, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung und damit nach § 626 BGB außerordentlich.
Das Interessante an der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist nun, dass der Arbeitgeber nicht nachweisen konnte, dass der Kläger tatsächlich fahruntauglich gewesen ist. Entscheidend sei vielmehr, dass der Arbeitnehmer verpflichtet sei, sich nicht in einem Zustand zu versetzen, in dem er seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht erfüllen oder bei Erbringung seiner Arbeitsleistung sich oder andere gefährden kann. Dementsprechend habe der Arbeitnehmer die Pflicht, seine Arbeitsfähigkeit auch nicht durch Alkoholgenuss in der Freizeit zu beeinträchtigen. Diese Grundsätze seien auf den Drogenkonsum zu übertragen. Damit gelte hier nach der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts Folgendes:
„Nimmt ein Berufskraftfahrer Amphetamin und Methamphetamin ein und führt er dennoch im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten ein Fahrzeug des Arbeitgebers, kommt es wegen der sich aus diesem Drogenkonsum typischerweise ergebenden Gefahren nicht darauf an, ob seine Fahrtüchtigkeit konkret beeinträchtigt ist. Vielmehr liegt der Pflichtenverstoß bereits in der massiven Gefährdung der Fahrtüchtigkeit.“
Dies bedeutet für Sie in der Praxis, dass bei sog. gefahrgeneigten Arbeiten (z. B. Arbeiten mit schweren Maschinen, Busfahrer) jeder Drogenkonsum zwingend zu unterbleiben hat und zur Kündigung des Arbeitsverhältnis führen kann, selbst wenn Sie nicht nachweisen können, ob die Arbeitsleistung durch den Drogenkonsum konkret beeinträchtigt ist.
Damit verbleibe ich für heute
Ihr
Boris Hoffmann
1 BAG 20.10.2016 – 6 AZR 471/15 – ZTR 2017, 47.
