Sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
heute möchte ich Ihnen eine Entscheidung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 05.04.2023 – 7 AZR 224/221 vorstellen. Der „Befristungssenat“ musste sich mit dem sogenannten „Vorbeschäftigungsverbot“ des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG beschäftigen. Dieses Mal in Zusammenhang mit einer vorherigen Arbeitnehmerüberlassung.
Der Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der spätere Kläger war seit dem 13.09.2016 bei der Arbeitnehmerüberlassung betreibenden A GmbH & Co. OHG (A) auf der Grundlage mehrerer, zuletzt bis 31.08.2019 befristeter Arbeitsverträge beschäftigt. Während der gesamten Dauer dieser Arbeitsverhältnisse war er der späteren Beklagten – einem Unternehmen der Automobilindustrie – zur Arbeitsleistung überlassen und in deren Betrieb am Standort H als Produktionshelfer eingesetzt.
Unter dem 03.07.2019 vereinbarten der Kläger und die Beklagte im Anschluss an die vorherige Arbeitnehmerüberlassung einen vom 01.09.2019 bis zum 31.05.2020 befristeten Arbeitsvertrag, auf dessen Grundlage der Kläger weiter am Standort H tätig war. Mit Schreiben vom 12.05.2020 teilte ihm die Beklagte mit, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Befristung ende und keine Anschlussbeschäftigung an einem ihrer Standorte angeboten werden könne.
Daraufhin erhob der Kläger fristgerecht Entfristungsklage beim Arbeitsgericht Hannover. Das Gericht wies die Klage ab. Die daraufhin erfolgreiche Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen wurde abschließend vom Bundesarbeitsgericht einkassiert. Dieses gab der beklagten Arbeitgeberin Recht.
Das Bundesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
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Die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG zulässige Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren sei nicht überschritten, da das befristete Arbeitsverhältnis der Parteien lediglich neun Monate dauerte.
- Eine Befristung sei zwar gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe. Diese Voraussetzungen lägen hier jedoch gerade nicht vor.2
Hinweis! Arbeitgeber im Sinne der Vorschrift ist immer nur der Vertragsarbeitgeber, also diejenige natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. Damit hat der Gesetzgeber für das Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung ausdrücklich auf den rechtlichen Bestand eines formellen Arbeitsverhältnisses mit dem Vertragsarbeitgeber abgestellt und damit eben nicht auf eine Beschäftigung in demselben Betrieb.
Somit war die Klage abzuweisen. Denn der Kläger war unstrittig bei der Beklagten im Rahmen der „Leiharbeit“ beschäftigt gewesen. Das entsprechende Arbeitsverhältnis bestand allerdings nicht mit der Beklagten, sondern mit A, der Leiharbeitsfirma.
Darüber hinaus lagen auch nicht die Voraussetzungen der §§ 9 Abs. 1 Nr. 1b, 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG für ein fingiertes Arbeitsverhältnis vor, da die zulässige Überlassungshöchstdauer nicht überschritten wurde.
Fazit für Sie!
Das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG setzt immer eine Vorbeschäftigung in einem Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber voraus. Hierbei ist es unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis befristet war oder nicht.
Das Vorbeschäftigungsverbot greift damit nicht, bei einem vorherigen Berufsausbildungsverhältnis oder soweit der Arbeitnehmer vorab in einem Beamtenverhältnis bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist.
Mit diesen Hinweisen verabschiede ich mich für heute von Ihnen.
Herzliche Grüße
Ihr
Boris Hoffmann
1 ZTR 2023, 590.
2 BAG 15.12.2021 – 7 AZR 530/20, ZTR 2022, 490.
