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Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

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Liebe Leserinnen, liebe Leser,

alt bleibt neu! Nach der Entscheidung des BAG vom 16.04.2015 – 6 AZR 242/141 kann die ergangene arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zu § 24 BAT auf die Neuregelung des § 14 TVöD-AT und damit auch auf § 14 TV-L übertragen werden.

Bei der Anwendung der tarifrechtlichen Vorschriften zur Übertragung höherwertiger Tätigkeiten muss der Praktiker insbesondere folgende Vorgaben beachten:

I. Anspruch auf Zahlung einer persönlichen Zulage

Die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit führt nicht zur Höhergruppierung des Beschäftigten. Der Beschäftigte verbleibt in seiner Entgeltgruppe. Er erhält nach den tarifrechtlichen Vorschriften als Kompensation für die mit der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit verbundenen besonderen Arbeitsschwierigkeiten eine persönliche Zulage.

II. Entstehen des Anspruchs auf die persönliche Zulage

Der Anspruch auf Zahlung einer persönlichen Zulage entsteht nach einer Mindestfrist von einem Monat, soweit die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.

Beispiel:

Vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit am 13.04. Der Anspruch entsteht am 13.04. und bei fortlaufender Ausübung der höherwertigen Tätigkeiten am 13.05./13.06. usw.

III. Besonderheiten bei der vertretungsweisen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

Die Frage, ob der Beschäftigte auch im Falle der vertretungsweisen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit einen Anspruch auf eine persönliche Zulage geltend machen kann, ist differenziert zu beantworten. Ein Anspruch auf eine persönliche Zulage setzt nach der ständigen Rechtsprechung des BAG voraus, dass dem Beschäftigten eine „andere Tätigkeit“ vorübergehend übertragen wird. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn der Beschäftigte arbeitsvertraglich zum ständigen Vertreter des Stelleninhabers bestellt ist.

Hinweis:

Die ständige Vertretung umfasst alle Dienstaufgaben des Vertretenen bei dessen An- und Abwesenheit. Der ständige Vertreter ist in Fällen der Vertretung wegen Urlaubs oder anderer Abwesenheit arbeitsvertraglich verpflichtet, die Tätigkeiten des Vertretenen zeitlich befristet für die Dauer des Vertretungsbedarfs auszuüben. Diesbezügliche Hinweis sind der Stellenplatzbeschreibung zu entnehmen.

IV. Berücksichtigung bei der Eingruppierung

Der ständige Vertreter erwirbt zwar keinen Anspruch auf eine persönliche Zulage, die von ihm ausgeübte Vertretungstätigkeit ist allerdings bei seiner Eingruppierung mit einzubeziehen. Dies gilt selbst dann, wenn die Abwesenheitsvertretung für einen vorübergehenden Zeitraum zeitlich überwiegt.

Ihr Boris Hoffmann


Zur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit siehe:
Sponer/Steinherr, TVöD/TV-L Gesamtkommentar, § 14 Rn. 1 ff.


1 BAG 16.04.2015 – 6 AZR 242/14 -, juris Rn. 1 ff.
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