rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Wann eine Kündigungserklärung Ihrem Mitarbeiter zugeht

Jetzt bewerten!

Sie sind darlegungs- und beweispflichtig für den Zugang der Kündigungserklärung. Mit dem Zugang der Erklärung bei Ihrem Mitarbeiter entfaltet die Kündigung ihre Wirksamkeit. Damit sollten Sie hierbei besonders sorgsam vorgehen.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

durch den Zugang der Kündigungserklärung wird die ordentliche Kündigungsfrist (§ 34 Abs. 1 TVöD/TV-L) in Gang gesetzt. Noch viel wichtiger ist der ordnungsgemäße Zugang der Kündigungserklärung im Falle einer außerordentlichen Kündigung. Denn in diesem Fall müssen Sie innerhalb der in § 626 Abs. 2 BGB normierten zweiwöchigen materiellen Ausschlussfrist die Kündigung zustellen. Schaffen Sie das nicht, können Sie nach Ablauf der Frist eine außerordentliche Kündigung nicht mehr aussprechen. Der Zugang einer Kündigungserklärung kann unter Anwesenden und unter Abwesenden bewirkt werden.

Kündigung unter Anwesenden

Auf der sicheren Seite stehen Sie immer, wenn Sie das Kündigungsschreiben Ihrem Mitarbeiter persönlich übergeben. Denn mit der Übergabe geht die Erklärung zu und zwar unabhängig davon, ob Ihr Mitarbeiter das Schreiben tatsächlich liest.1

Tipp: Lassen Sie sich den Empfang des Schreibens im Hinblick auf die Ihnen obliegende Beweislast für den Zugang der Kündigungserklärung immer schriftlich bestätigen.

Kündigung unter Abwesenden

Ist es Ihnen nicht möglich, das Kündigungsschreiben Ihrem Mitarbeiter persönlich zu übergeben, so müssen Sie den Zugang unter Abwesenden bewirken. Nach der Rechtsprechung des BAG geht dann die Kündigungserklärung zu, wenn sie so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann.2

Hinweis! Für den Zugang der Erklärung ist alleine die Möglichkeit entscheidend, von der Kündigung Kenntnis zu erhalten. Unerheblich ist damit, ob Ihr Mitarbeiter von der Kündigung auch tatsächlich Kenntnis genommen hat.3

Bisher ging die Rechtsprechung immer davon aus, dass ein nach der üblichen Postzustellungszeit ohne Wissen des Arbeitnehmers in den Briefkasten eingeworfenes Schreiben erst am nächsten Tag zugeht, wenn mit einer Leerung am selben Tag nicht mehr zu rechnen ist.4

Das bedeutet Folgendes: Erreicht eine Willenserklärung die Empfangseinrichtungen des Adressaten (Briefkasten, Postschließfach) zu einer Tageszeit, zu der nach den Gepflogenheiten des Verkehrs eine Entnahme oder Abholung durch den Adressaten nicht mehr erwartet werden kann, so ist die Willenserklärung an diesem Tag nicht mehr zugegangen.

Hinweis! Nach den allgemeinen Postzustellzeiten überprüfen Arbeitnehmer ihren Wohnungsbriefkasten auf eingegangene Post nach der bisherigen Rechtsprechung nur dann, wenn sie tagsüber arbeiten und alleinstehend sind oder mit ebenfalls berufstätigen oder anderen am Tage üblicherweise abwesenden Personen in der Wohnung zusammenleben. Hierbei ist eine generalisierende Betrachtung geboten. Damit ist nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG bei Hausbriefkästen mit einer Leerung im Allgemeinen zum Zeitpunkt der üblichen Postzustellungszeiten zu rechnen. Diese können allerdings stark variieren.

Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte

Von daher überzeugt mich die aktuelle Rechtsprechung des LAG Baden-Württemberg, wonach „nach den für die Bestimmung des Zeitpunkts des Zugangs einer Willenserklärung unter Abwesenden gewöhnlichen Verhältnissen und den Gepflogenheiten des Verkehrs mit einer Kenntnisnahme von Schriftstücken, die in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen werden, bis 17:00 Uhr gerechnet werden kann“.5 Ähnlich die Rechtsprechung des LAG Bayern und des LAG Berlin-Brandenburg, die für den großstädtischen Bereich einen Zugang bis 18:00 Uhr befürworten.6

Fazit für Sie: An den Werktagen Montag bis Freitag können Sie sich an feste Uhrzeiten orientieren. Der Zugang der Kündigungserklärung kann damit jeweils bis 17:00 Uhr bewirkt werden. An allen anderen Tagen, an denen regelmäßig nicht gearbeitet wird, sollten Sie jedoch den Zugang vormittags bewirken.

Weiterführende Hinweise:
Sie können die Kündigung auch einem Empfangsboten übergeben. Dann geht die Erklärung Ihrem Mitarbeiter zu, sobald nach den gewöhnlichen Umständen mit der Weiterleitung an ihn zu rechnen ist. Unerheblich ist hierbei, ob der Empfangsbote das Schreiben auch tatsächlich an Ihren Beschäftigten weiterleitet.7 Als Empfangsboten gelten etwa Personen, die mit dem Arbeitnehmer in einer Wohnung leben (Familienangehörige, Lebensgefährte, Ehepartner), aber auch Hausangestellte. Das Einwurf-Einschreiben geht wie ein einfacher Brief zu, ein Übergabe-Einschreiben erst, wenn es tatsächlich abgeholt worden ist.

So damit genug fürs Erste.

Ihr
Boris Hoffmann


1 BAG 16.2.1983 – 7 AZR 134/81, AP BGB § 123 Nr. 22.
2 BAG 9.6.2011 – 6 AZR 687/09, NZA 2011, 847.
3 BAG 11.11.1992 – 2 AZR 328/92, NZA 1993, 259.
4 BAG 8.12.1983 – 2 AZR 387/82, NZA 1983, 31.
5 LAG Baden-Württemberg 14.12.2018 – 9 Sa 69/18, juris.
6 Siehe hierzu LAG Bayern 2.2.2011 – 11 Sa 17/10, juris und LAG Berlin-Brandenburg 11.6.2010 – 6 Sa 747/10.
7 BAG 24.5.2018 – 2 AZR 72/18, NZA 2018, 1335.

Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
0 Kommentare zu diesem Beitrag
banner-arbeits-und-tarifrecht-2.png
SX_LOGIN_LAYER