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Wann Sie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten müssen

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Nicht jede erneute Erkrankung Ihres Mitarbeiters löst einen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aus. Was Sie hierzu wissen sollten, lesen Sie in diesem Blog.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

wer kennt das Problem nicht. Einer Ihrer Mitarbeiter erkrankt im laufenden Kalenderjahr mehrfach. Doch müssen Sie auch in allen Fällen der Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten?

Das ist der Grundsatz!

Ihr Mitarbeiter hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Krankheitsfall für eine Dauer von sechs Wochen (= 42 Kalendertage).

Hinweis:
Nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Beginn der täglichen Arbeitszeit beginnt, können Sie bereits diesen Tag zum Entgeltfortzahlungszeitraum hinzurechnen.

Jede neue Erkrankung führt grundsätzlich zu einem weiteren Anspruch Ihres Mitarbeiters auf Entgeltfortzahlung. Damit kann diese Pflicht mehrfach hintereinander entstehen. Allerdings müssen Sie hierbei zwischen zwei Fallgestaltungen unterscheiden, der wiederholten Arbeitsunfähigkeit wegen neuer Krankheit und wegen derselben Krankheit.

1. Wiederholte Arbeitsunfähigkeit wegen neuer Krankheit

Ihr Mitarbeiter hat dann einen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn es sich um verschiedene, voneinander unabhängige Krankheiten handelt.

Hinweis:
Erkrankt Ihr Mitarbeiter während der bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit an einem neuen Leiden, beginnt hierfür kein neuer Entgeltfortzahlungszeitraum (sog. „Einheit des Verhinderungsfalls“).

2. Wiederholte Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit

Ist die Erkrankung auf dieselbe, nicht auskurierte Krankheit (sog. Fortsetzungserkrankung) zurückzuführen, hat Ihr Mitarbeiter nur einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen.

Beispiele für Fortsetzungserkrankungen: Heuschnupfen, Rheumatismus, Multiple Sklerose.

Die folgenden zwei Ausnahmen sollten Sie kennen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG):

  • Zwischen dem Ende der letzten und dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit aufgrund desselben Grundleidens liegt eine längere Zeit als sechs Monate (es ist eine Rückrechnung nach §§ 187 Abs.1, 188 Abs. 2 BGB geboten).

  • Seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit ist eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen.

Hinweis:
Hierbei ist nicht entscheidend, wie oft Ihr Mitarbeiter innerhalb des 12-Monatszeitraumes wegen dieser Erkrankung arbeitsunfähig gewesen ist.

Fazit:
Halten Sie sich streng an die gesetzlichen Vorgaben. Dann kann eigentlich nichts schief gehen.

Ihr
Boris Hoffmann

Aktuelle Informationen zur Brückenteilzeit

Im Koalitionsvertrag 2018 waren erhebliche Veränderungen des Teilzeit- und Befristungsrechts vereinbart. Mit dem „Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit“ vom 11.12.2018 sind vereinbarte Veränderungen umgesetzt worden. Die Änderungen, insbesondere das Recht auf die sogenannte Brückenteilzeit, sind mit Wirkung vom 01.01.2019 in Kraft getreten. In unserem Spezialbeitrag zum Thema von Dr. Erik Schmid werden die Neuerungen zum Anspruch auf Brückenteilzeit erläutert

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