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Was Sie zur neuen Brückenteilzeit wissen sollten

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Zum 01.01.2019 ist die neue Brückenteilzeit in Kraft getreten. Die Brückenteilzeit dient der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Da diese jedoch nicht von einem besonderen Teilzeitbedarf abhängig ist, ergänzt sie als allgemeine Regelung die bisher bereits bestehenden spezielleren Regelungen. Von praktischer Relevanz sind hier insbesondere § 15 Abs. 5 bis 7 BEEG, § 3 PfegeZG und die tarifrechtliche Vorschrift des § 11 TVöD/TV-L.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

der Anspruch auf sog. Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG) entsteht erstmalig nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten. Damit haben die Mitarbeiter zukünftig die Wahl, ob sie ihren Teilzeitanspruch auf § 8 TzBfG oder auf § 9a TzBfG stützen.

Dauer der Brückenteilzeit

Aus meiner Sicht ist die in § 9a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 TzBfG enthaltene Regelung zur Dauer der Brückenteilzeit allenfalls teilweise gelungen. Denn zum einen muss die Teilzeitbeschäftigung zwingend zwischen einem und fünf Jahren betragen. Damit bleiben kurzfristige Teilzeitwünsche, etwa aufgrund der familiären Situation unberücksichtigt. Zudem können Beschäftigte während der Dauer der Brückenteilzeit eine weitere Verringerung der Arbeitszeit nicht verlangen, da insoweit der Anwendungsbereich der §§ 8 und 9a TzBfG versperrt ist (§ 9a Abs. 4 TzBfG). Das gilt selbst bei einschneidenden familiären Veränderungen.

Schutz der Kleinunternehmen

Der Anspruch auf Brückenteilzeit setzt nach § 9a Abs. 1 Satz 3 TzBfG eine Beschäftigtengröße von mindestens 46 Arbeitnehmern voraus. Für diesen doch sehr hohen Schwellenwert hat sich insbesondere die CDU/CSU-Fraktion eingesetzt. Zusätzlich gilt bei einer Belegschaft von 46 bis 200 Arbeitnehmer eine weitere Zumutbarkeitsgrenze, da der Arbeitgeber dann lediglich einem Arbeitnehmer pro 15 Arbeitnehmer Brückenteilzeit gewähren muss.

Entgegenstehen betrieblicher Gründe

Kann der Arbeitgeber entgegenstehende betriebliche Gründe geltend machen, kann er einen Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen (§ 9a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 4 TzBfG). Bezüglich der Ablehnungsgründe gilt derselbe Maßstab wie beim allgemeinen Teilzeitbegehren nach § 8 TzBfG. Damit können sich die Ablehnungsgründe beziehen

  • auf den begehrten Umfang der Arbeitszeitreduzierung,

  • auf die jeweils gewünschte Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit sowie

  • auf die beantragte Dauer der Brückenteilzeit.

Formgerechter Antrag auf Brückenteilzeit

Der Mitarbeiter muss drei Monate vor Beginn der beabsichtigten Arbeitszeitverringerung diese in Textform (§§ 9a Abs. 3 Satz 1, 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG i. V. m. § 126b BGB) beim Arbeitgeber beantragen.

Hinweis! Der Antrag muss die gewünschte Dauer der Brückenteilzeit und die gewünschte Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit enthalten. Zudem soll die gewünschte Verteilung der gewünschten wöchentlichen Arbeitszeit angegeben werden.

Das Teilzeitbegehren ist mit dem Mitarbeiter zu erörtern. Soweit diesem  keine betrieblichen Belange entgegenstehen, ist dem Antrag stattzugeben. Wird der Antrag unter Angabe berechtigter betrieblicher Gründe abgelehnt, kann der Mitarbeiter einen neuen Antrag auf Brückenteilzeit erst nach Ablauf von zwei Jahren stellen (§ 9a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 8 Abs. 6 TzBfG).

Wir werden abwarten müssen, wie der Anspruch auf Brückenteilzeit in der Praxis einschlagen wird. Hierbei wird insbesondere zu beobachten sein, inwieweit sich die Beschränkungen des Teilzeitanspruchs bemerkbar machen werden.

Damit verbleibe ich

Ihr
Boris Hoffmann

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