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Zustimmungsverweigerung des Personalrats und Formerfordernis

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Bedarf die Verweigerung der Zustimmung durch den Personalrat der Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB und damit der förmlichen Unterschrift oder reicht die Einhaltung der Textform des § 126b BGB aus? Diese für die tägliche Praxis wichtige Frage hat das Oberverwaltungsgericht NRW nun mit seinem Beschluss v. 1.9.2015 – 20 A 1868/14.PVB1 endgültig entschieden.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

das Bundesarbeitsgericht hatte sich zu dieser Frage im Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes bereits häufiger geäußert.2 Bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW war jedoch nicht abschließend geklärt, ob die Verwaltungsgerichte der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgen würden.

Die Frage ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung, da nach den einschlägigen Personalvertretungsgesetzen (vgl. etwa § 69 Abs. 2 Satz 5 PersVG) eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme als gebilligt gilt, wenn der Personalrat nicht innerhalb einer gesetzlich vorgegebenen Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Eine ordnungsgemäße Zustimmungsverweigerung des Personalrats setzt damit voraus, dass dieser die von den Personalvertretungsgesetzen vorgesehene Schriftform einhält. Das BGB unterscheidet zwischen der gesetzlich geforderten Schriftform (vgl. § 126 BGB) und der durch Gesetz vorgeschriebenen Textform (vgl. § 126b BGB).

Soweit das Gesetz die Schriftform i. S. d.  § 126 BGB fordert, bedarf es grds. eine vom Aussteller eigenhändig unterzeichnete Urkunde, also ein Stück Papier mit einer lesbaren Unterschrift. Der Textform genügt hingegen jede lesbare Erklärung auf einem Datenträger, ohne dass es einer Unterschrift bedarf.

Kern der Entscheidung des OVG NRW:
Das Oberverwaltungsgericht NRW stellt ausdrücklich fest, dass § 126 BGB ausschließlich bei rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen anzuwenden sei. Dies sind Erklärungen, die auf die Vornahme eines Rechtsgeschäfts gerichtet sind (z. B. Vertragsabschluss, Kündigung eines Arbeitsvertrages). Die Zustimmungsverweigerung sei allerdings keine Willenserklärung, sondern lediglich eine geschäftsähnliche Handlung, sodass der Anwendungsbereich des § 126 BGB gerade nicht eröffnet sei.

Damit gilt: Die Zustimmungsverweigerung bedarf zu ihrer Wirksamkeit lediglich der Textform des § 126b BGB!

Hinweis:
Diesem Formerfordernis wird genügt, wenn das die Zustimmungsverweigerung und die für diese maßgeblichen Gründe enthaltende Schreiben eingescannt und in der Form einer PDF-Datei als Anhang zu einer E-Mail dem Leiter der Dienststelle übersandt wird.

Damit dürfte eine wichtige Frage des Personalvertretungsrechts endgültig geklärt sein.

Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben.

Ihr Boris Hoffmann


1 OVG NRW, Beschl. v. 1.9.2015 – 20 A 1868/14.PVB -, PersV 2016, 63.
2 vgl. etwa BAG, Beschl. v. 1.6.2011 – 7 ARB 138/09 -, AP Nr. 139 zu § 99 BetrVG 1972.


Zu dieser Problematik allgemein vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber, Kommentar zum BayPVG, Art. 70 Rn 75 ff.

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