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Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin nach AVR Diakonie

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BAG vom 27.4.2017 – 6 AZR 284/16: Das Bundesarbeitsgericht hat einen Rechtsstreit über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-DW EKD) bzw. der Diakonie Deutschland (AVR-DD) entschieden.

Orientierungssätze

 

  1. Nach der vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Oktober 2013 geltenden Fassung der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD ist eine „Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie“ in der Entgeltgruppe 8 eingruppiert. Das Merkmal „in der Psychiatrie“ ist tätigkeitsbezogen zu verstehen. Das Richtbeispiel betrifft Gesundheitspflegerinnen mit fachspezifischen Aufgaben, die denen von Fachpflegekräften in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit vergleichbar sind.

  2. Nach den Eingruppierungsgrundsätzen des § 12 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD ist zu prüfen, ob die Erfüllung der fachspezifischen Aufgaben die Gesamttätigkeit prägt, d. h. ein unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrags ist. Hierbei erfolgt keine Aufspaltung der Gesamttätigkeit in einzelne Arbeitsvorgänge. Tätigkeiten, die nur einen geringen Anteil an der Gesamttätigkeit ausmachen, sind jedoch außer Acht zu lassen.

 

 

Die vollständige Begründung der Entscheidung kann hier nachgelesen werden.

 

 

BAG vom 27.4.2017 – 6 AZR 284/16 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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