Eingruppierung einer Sachbearbeiterin bei einer Krankenkasse – „umfassende Aufgaben“
Orientierungssätze
- Der Begriff der „umfassenden Aufgaben“ i. S. d. Tätigkeitsbeispiels Nr. 2 Alt. 2 zu VergGr. 7 BAT/AOK-Neu knüpft an die Aufgabenbereiche einer Krankenkassenverwaltung („Leistung“, „Versicherung“, „Beitrag“ und „Vertrag“) an. Für die Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels kann die Tätigkeit in nur einem dieser Bereiche genügen.
- Die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin ist „umfassend“ i. S. d tariflichen Tätigkeitsbeispiels, wenn sie sich auf nahezu alle in Betracht kommenden Aufgabengebiete innerhalb eines Bereichs einer Krankenkassenverwaltung erstreckt. Die Wahrnehmung nur eines oder einzelner Aufgabengebiete eines Bereichs ist nicht ausreichend.
Auf die vollständige Begründung der Entscheidung wird verwiesen.
BAG vom 24.9.2014 – 4 AZR 558/12 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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