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Eingruppierung nach AVR Diakonie – Auslegung des Richtbeispiels „Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie“

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BAG vom 12.4.2016 – 6 AZR 284/15: Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin entschieden, die beim Beklagten als Gesundheits- und Krankenpflegerin beschäftigt war.

Orientierungssätze

 

  1. Die Auslegung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen erfolgt nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Tarifauslegung maßgeblich sind.

  2. Die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmals einer Entgeltgruppe sind regelmäßig als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Entgeltgruppe genannten Regel- oder Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt.

  3.  Nach der bis zum 31. Oktober 2013 geltenden Fassung der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD vom 1. Juli 2007 ist eine „Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie“ in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert. Das Merkmal „Psychiatrie“ ist tätigkeitsbezogen zu verstehen. Das Richtbeispiel betrifft Gesundheitspfleger/innen mit fachspezifischen Aufgaben, die denen von Pflegefachkräften in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit vergleichbar sind. Die Tätigkeit als Gesundheitspflegerin in einer psychiatrischen Einrichtung reicht für sich genommen nicht aus.

  4. Die Neufassung des Richtbeispiels zum 1. November 2013 erfolgte ausweislich des Beschlusses des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD vom 21. Oktober 2013 nur zur Klarstellung und brachte keine inhaltliche Veränderung.

  5. Gesundheitspfleger/innen in der Psychiatrie, die am 31. Oktober 2013 in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD eingruppiert waren, wurde für die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses ein dynamischer Besitzstand garantiert. Dies gilt für Gesundheitspfleger/innen, welche bis zum November 2013 ohne Erfüllung der Voraussetzungen der Anlage 1 zu den AVR-DM EKD rein tatsächlich in die Entgeltgruppe 8 AVR-DM EKD eingruppiert waren und entsprechend vergütet wurden. Diesen Pflegekräften sollte die bisherige Vergütung erhalten werden.

 

 

Auf die vollständige Begründung des Urteils wird hingewiesen.

 

 

BAG vom 12.4.2016 – 6 AZR 284/15 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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