Eingruppierung – öffentlicher Dienst – Sachbearbeiterin in der Rechtsabteilung eines Landesversorgungsamtes
Orientierungssätze
- Sachbearbeiter in Landesversorgungsämtern sind nicht immer dann nach Fallgruppe 4 der VergGr. IVa des Teils I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O einzugruppieren, wenn sie Vorverfahren sowie Streitverfahren erster oder zweiter Instanz bearbeiten. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien müssen sie diese Tätigkeiten in der Rechtsabteilung eines Landesversorgungsamtes erbringen.
- Das Vorliegen einer Rechtsabteilung im Tarifsinne setzt zum einen eine gewisse organisatorische Eigenständigkeit und zum anderen eine Bündelung der im Landesamt für Versorgung anfallenden Rechtsfragen voraus.
- In den Grenzen des Rechtsmissbrauchs hat der öffentliche Arbeitgeber die Freiheit, eine Behörde nach seinen Vorstellungen zu organisieren. Von der Organisationshoheit ist es auch umfasst, die Arbeit in der Behörde so zu organisieren, dass keine Rechtsabteilung i. S. der Fallgruppe 4 der VergGr. IVa BAT/BAT-O existiert.
Auf die vollständige Urteilsbegründung wird hier verwiesen.
BAG vom 22.3.2017 – 4 AZR 532/14 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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