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Heilpädagogische Förderlehrerin – allgemeinbildende Schule – Begriff der Lehrkraft i. S. des TVöD-V (VKA)

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Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht war der Umfang der Leistungspflicht der Klägerin in den Schulferien.

Orientierungssätze

  1. Die Tarifvertragsparteien haben in Nr. 1 Satz 1 Anlage D.7 zum TVöD-V (VKA) keinen eigenen Schulbegriff geprägt. Vielmehr ist – wie auch schon bei der inhaltsgleichen Sonderregelung SR 2l I BAT – der Schulbegriff nach den Schulgesetzen der Länder maßgeblich. Bei Förderschulen nach Art. 6 Abs. 2 Nr. 3, Art. 19 ff. Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) handelt es sich um allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen i. S. der Anlage D.7 zum TVöD-V (VKA).

  2. Als Lehrkräfte i. S. der Anlage D.7 sind Personen anzusehen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen i. S. von theoretischem Wissen und Fertigkeiten i. S. der praktischen Handhabung des Erlernten im Rahmen eines Schulbetriebs der Tätigkeit das Gepräge gibt. Danach können auch heilpädagogische Förderlehrer grundsätzlich Lehrkräfte im Tarifsinn sein, wenn sie nicht nur unterrichtsbegleitende Unterstützung leisten, sondern eigenverantwortlich Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln.



Auf die vollständige Begründung des Urteils wird Bezug genommen.


BAG vom 13.1.2016 – 10 AZR 672/14 –


Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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