rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Kündigungsschutzklage – Wirksamkeit eines Prozessvergleichs

Jetzt bewerten!

Das Bundesarbeitsgericht hatte über die Wirksamkeit einer Kündigung zu entscheiden sowie darüber, ob der Rechtsstreit durch einen Prozessvergleich erledigt ist.

Leitsätze

  1. Einem Prozessvergleich fehlt die verfahrensbeendende Wirkung, wenn er als materiell-rechtlicher Vertrag wegen Mängeln in der Regelung sonstiger, prozessfremder Gegenstände nach § 779 Abs. 1 i. V. m. § 139 BGB insgesamt nichtig ist.

  2. Der wirksame Rücktritt von einem zur Erledigung eines Kündigungsrechtsstreits geschlossenen Vergleich führt dazu, dass dessen prozessbeendende Wirkung entfällt.



Orientierungssätze

  1. Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs, ist dieser Streit jedenfalls dann im Ausgangsverfahren auszutragen, wenn der Vergleich nicht allein aus Gründen unwirksam ist, die erst nach seinem Abschluss entstanden sind.

  2. Einem Prozessvergleich fehlt die verfahrensbeendende Wirkung, wenn er als materiell-rechtlicher Vertrag wegen Mängeln in der Regelung sonstiger, prozessfremder Gegenstände nach § 779 Abs. 1 i. V. m. § 139 BGB insgesamt nichtig ist.

  3. Der wirksame Rücktritt von einem zur Erledigung eines Kündigungsrechtsstreits geschlossenen Vergleich führt dazu, dass dessen prozessbeendende Wirkung entfällt.

  4. Ein Prozessvergleich ist nicht schon deshalb ein gegenseitiger Vertrag i. S. der §§ 320 ff. BGB, weil er auf gegenseitigem Nachgeben beruht. Voraussetzung ist, dass in ihm ein synallagmatischer Leistungsaustausch geregelt ist. Es müssen entweder beiderseitige Leistungspflichten begründet werden oder es muss zumindest eine Partei durch den Vergleich eine Leistung unmittelbar erbringen, wofür sich die andere Partei zu einer Gegenleistung verpflichtet.

  5. Ein Prozessvergleich zur Erledigung einer Kündigungsschutzklage, mit dem sich der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung einigt und im Gegenzug eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Abfindung begründet wird, ist ein gegenseitiger Vertrag i. S. der §§ 320 ff. BGB.



Auf die vollständige Begründung des Urteils wird verwiesen.


BAG vom 24.9.2015 – 2 AZR 716/14 –


Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

0 Kommentare zu diesem Beitrag
banner-arbeits-und-tarifrecht-2.png
Tarifrecht_Arbeitsrecht_PVG.png
SX_LOGIN_LAYER