Personalakte – Einsichtnahme unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts
Orientierungssätze
- Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Ab. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), das als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts jedem Grundrechtsinhaber gewährleistet, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, strahlt im Sinne objektiver Normgeltung auf die Anwendung und Auslegung privatrechtlicher Normen aus.
- Jedenfalls in den Fällen, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlaubt, Kopien der in der Personalakte befindlichen Schriftstücke zu fertigen, hat dieser nicht das Recht, zur Einsichtnahme in die Personalakte einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
Auf die vollständige Begründung des Urteils wird verwiesen.
BAG vom 12.7.2016 – 9 AZR 791/14 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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