Ablösung VBL-Versorgung – Betriebsrente – Altersdiskriminierung
Orientierungssätze
- § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG lässt die Festsetzung von Altersgrenzen in Systemen der betrieblichen Altersversorgung unter den dort genannten Voraussetzungen grundsätzlich zu. Die konkret bestimmte Altersgrenze muss nach § 10 Satz 1 und Satz 2 einem legitimen Ziel dienen sowie angemessen und erforderlich sein. Altersgrenzen sind danach grundsätzlich, aber nicht ausnahmslos zulässig.
- Eine Regelung, die der Begrenzung und Kalkulierbarkeit von Versorgungsansprüchen dient, ist unangemessen und stellt eine unzulässige Altersdiskriminierung dar, wenn sie allein an ein bestimmtes Lebensalter anknüpft, jüngere Arbeitnehmer mit vergleichbar hoher Betriebsrente aber nicht erfasst.
- Eine Versorgungsregelung, die die Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern begrenzen soll, ist nicht erforderlich und damit altersdiskriminierend, wenn sie nur Arbeitnehmer einer bestimmten Altersgruppe erfasst und nicht darauf abstellt, ob solche Vordienstzeiten tatsächlich erbracht wurden.
Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.
BAG vom 17.10.2017 – 3 AZR 737/15 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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