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Änderungsschutzklage – Streitgegenstand – Klagefrist

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BAG vom 24.5.2018 – 2 AZR 67/18: Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über die Wirksamkeit von drei Kündigungen gestritten.

Leitsatz:

 

Ein Änderungsschutzantrag nach § 4 Satz 2 KSchG wahrt die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG für eine nachfolgende Beendigungskündigung, die vor dem oder zeitgleich mit dem „Änderungstermin“ der ersten Kündigung wirksam werden soll, jedenfalls dann, wenn der Kläger die Unwirksamkeit der Folgekündigung noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG geltend macht.

 

 

Orientierungssätze

 

  1. Von einem Antrag nach § 4 Satz 2 KSchG ist regelmäßig das Begehren umfasst, dass das Arbeitsverhältnis bis einschließlich zu dem vorgesehenen „Änderungstermin“ noch bestanden hat (sog. erweiterter punktueller Streitgegenstand). Dies setzt voraus, dass es bis zu eben diesem Zeitpunkt – einschließlich seiner selbst – nicht durch einen Auflösungstatbestand geendet hat.

  2. Ob eine Änderungs- oder Beendigungsschutzklage die Klagefrist des § 4 Satz1 KSchG für eine nachfolgende Beendigungskündigung, die vor dem oder zeitgleich mit dem Auflösungstermin der ersten Kündigung wirksam werden soll, auch dann wahrt, wenn der Kläger ihre Unwirksamkeit nicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG geltend gemacht hat, hat der Senat offengelassen. Er neigt allerdings dazu, dies zu verneinen. Allerdings wird regelmäßig anzunehmen sein, dass der Arbeitnehmer einen gesonderten Beendigungsschutzantrag erheben möchte, wenn der Arbeitgeber eine weitere Kündigung in den Prozess einführt, und der Arbeitnehmer nicht zu erkennen gibt, diese gegen sich gelten lassen zu wollen. In Zweifelsfällen hat das Gericht auf eine sachdienliche – ausdrückliche – Antragstellung hinzuwirken.

  3. Einer Änderungs- oder Beendigungsschutzklage fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Parteien sich unstreitig darauf verständigt haben, die angegriffene Kündigung solle keine Rechtswirkungen entfalten („Kündigungsrücknahmevereinbarung“).

  4. Der Antrag, den Arbeitnehmer über den rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits hinaus tatsächlich vertragsgemäß zu beschäftigen, ist nach § 259 ZPO nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber zu erkennen gibt, er werde dies trotz Feststellung der Unwirksamkeit der angegriffenen Kündigung nicht tun.

 

Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.

 

BAG vom 24.5.2018 – 2 AZR 67/18 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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