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Allgemeines Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers – Betriebsvereinbarung

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BAG vom 11.12.2018 – 1 ABR 12/17: In einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht ging der Streit der Parteien um die Einladung des Betriebsrats zu Personalgesprächen, die „disziplinarische“ Maßnahmen zum Gegenstand hatten.

Leitsatz

 

Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, nach der ein Arbeitgeber zu einem Personalgespräch, das er mit einem Arbeitnehmer führt, bevor er aufgrund eines diesem vorgeworfenen Fehlverhaltens eine arbeitsrechtliche Maßnahme ergreift, gleichzeitig auch den Betriebsrat zu laden hat, ist nach § 75 Abs. 2 BetrVG unwirksam.

 

Orientierungssätze

 

  1. Eine Bestimmung in einer Betriebsvereinbarung, nach der ein Arbeitgeber zu einem Personalgespräch, das der Vorbereitung einer „disziplinarischen“ Maßnahme dient, zeitgleich den Betriebsrat einladen muss, verstößt gegen § 75 Abs. 2 BetrVG. Dies gilt auch, soweit der Arbeitnehmer berechtigt ist, im Nachhinein die Gesprächsteilnahme eines vom Betriebsrat auszuwählenden Mitglieds abzulehnen.
  2. Die Regelungen in § 81 Abs. 4 Satz 3 und § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zeigen, dass der mit der Gesprächsteilnahme des Betriebsratsmitglieds beabsichtigte Schutz des Arbeitnehmers bei der Führung eines obligatorischen Personalgesprächs bereits dann gewährleistet ist, wenn ihm ein Recht auf Hinzuziehung eines von ihm zu bestimmenden Betriebsratsmitglieds eingeräumt und er hierauf in der Einladung zum Gespräch hingewiesen wird.
  3. Die Betriebsparteien können nicht wirksam vereinbaren, dass bei einem Streit über den Inhalt oder die Wirksamkeit von Regelungen einer Betriebsvereinbarung vor der Anrufung der Gerichte für Arbeitssachen zunächst eine paritätisch besetzte Kommission eine Mehrheitsentscheidung zu treffen hat, wenn sie keinen Konfliktlösungsmechanismus für den Fall vorsehen, dass die Kommission nicht zu einer Mehrheitsentscheidung gelangt.

 

 

Die vollständige Begründung der Entscheidung finden Sie hier.

 

 

BAG vom 11.12.2018 – 1 ABR 12/17 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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