Arbeitgeberhaftung – Grippeschutzimpfung – Impfschaden
Leitsatz
Schafft der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis eine Gefahrenlage – gleich welcher Art –, muss er nach § 241 Abs. 2 BGB grundsätzlich die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung der Beschäftigten so weit wie möglich zu verhindern. Hierzu muss er die Maßnahmen ergreifen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Arbeitgeber für notwendig und ausreichend halten darf, um die Beschäftigten vor Schäden zu bewahren.
Orientierungssätze
- Für das Zustandekommen von Behandlungsverträgen gelten die allgemeinen Regeln der §§ 145 ff. BGB. „Wer“ als Behandelnder die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt, ist im Wege der Auslegung nach §§ 135, 157 BGB zu ermitteln.
- Wenn der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, muss er grundsätzlich die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung der Beschäftigten so weit wie möglich zu verhindern.
- Bietet ein Arbeitgeber im Betrieb eine freiwillige Grippeschutzimpfung an, ohne dass er mit den Beschäftigten einen Behandlungsvertrag abschließt, ist er nach § 241 Abs. 2 BGB zur ordnungsgemäßen Auswahl der die Impfung durchführenden Person verpflichtet. Er ist hingegen nicht verpflichtet, die behandelnden Ärzte bei der Ausführung der Grippeschutzimpfung zu überwachen und dafür Sorge zu tragen oder sicherzustellen, dass diese ihrer aus dem mit den Arbeitnehmern geschlossenen Behandlungsverträgen folgenden Pflicht zur Aufklärung der Arbeitnehmer über die Risiken und möglichen Folgen der Impfung nachkommen. Der Arbeitgeber ist nach § 241 Abs. 2 BGB auch nicht zur eigenständigen Aufklärung der Arbeitnehmer verpflichtet, so dass er sich ein etwaiges Fehlverhalten der behandelnden Ärzte nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen müsste.
Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.
BAG vom 21.12.2017 – 8 AZR 853/16 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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