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Arbeitnehmerstatus – Übersetzer

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BAG vom 21.5.2019 – 9 AZR 295/18: Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über die Wirksamkeit einer von der Beklagten dem Kläger gegenüber ausgesprochenen Kündigung des Vertragsverhältnisses und in diesem Zusammenhang vorrangig um die Frage gestritten, ob das Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist.

Orientierungssätze

  1. Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG hat das Gericht inzidenter zu überprüfen, ob das Rechtsverhältnis der Parteien als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. Fehlt es an einem Arbeitsverhältnis, kann ein der Klage stattgebendes Urteil schon aus diesem Grunde nicht ergehen.

  2. In Abgrenzung zu dem Rechtsverhältnis eines selbstständig Tätigen ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.

  3. Regeln die Vertragspartner grundlegende Fragen ihrer Vertragsbeziehung in einem Rahmenvertrag, ist für die rechtliche Einordnung des Vertrags maßgeblich, ob der Rahmenvertrag der einen Partei das Recht zubilligt, frei über die Annahme der künftigen Einzelverträge zu entscheiden, oder ob einer Partei ein Weisungsrecht zustehen soll, infolge dessen sie die zu erbringende Leistung einseitig und für die andere Partei verbindlich festzulegen berechtigt ist.

 

Die vollständige Urteilsbegründung kann hier nachgelesen werden.

 

BAG vom 21.5.2019 – 9 AZR 295/18 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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