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Arbeitsverhältnis durch Beschäftigung nach Berufsausbildung

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BAG vom 20.3.2018 – 9 AZR 479/17: Das Bundesarbeitsgericht hat einen Streit der Parteien darüber entschieden, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung geendet hat.

Orientierungssätze

 

  1. Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis nach § 21 Abs. 2 BBiG mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Wird nach Abschluss der schriftlichen Prüfung eine mündliche Ergänzungsprüfung angesetzt, von der allein das Bestehen der Abschlussprüfung abhängt, tritt das vorzeitige Ende des Berufsausbildungsverhältnisses mit der verbindlichen Mitteilung des (Gesamt-)Ergebnisses in dem Prüfungsbereich ein, in dem die Ergänzungsprüfung stattfand.

  2. Der Eintritt der in § 24 BBiG angeordneten Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses setzt in subjektiver Hinsicht regelmäßig voraus, dass der Ausbildende Kenntnis sowohl von der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses als auch einer Weiterbeschäftigung des Auszubildenden hat. Endet das Berufsausbildungsverhältnis nach § 21 Abs. 2 BBiG vorzeitig mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss, ist der subjektive Tatbestand des § 24 BBiG erfüllt, wenn er dem Auszubildenden Arbeit zuweist, obwohl er weiß, dass die von diesem erzielten Prüfungsergebnisse zum Bestehen der Abschlussprüfung ausreichen. Er muss keine Kenntnis darüber haben, ob dem Auszubildenden das Ergebnis der Abschlussprüfung durch den Prüfungsausschuss eröffnet worden ist.

  3. Ist der Umstand, ob der Ausbildende den Auszubildenden in Kenntnis der bestandenen Abschlussprüfung weiterbeschäftigt hat, zwischen den Parteien streitig, gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Der Auszubildende hat zunächst einen Sachverhalt vorzutragen, der das Vorliegen einer entsprechenden Kenntnis des Ausbildenden indiziert. Hierzu muss sich dieser nach § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen einlassen. Dazu kann er einzelne Tatsachen konkret bestreiten oder Umstände vortragen, welche den Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lassen. Genügt er diesen Anforderungen nicht, gilt der schlüssige Sachvortrag des Auszubildenden nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Erschüttert der Ausbildende die vom Auszubildenden vorgetragenen Indizien für eine Kenntnis vom Bestehen der Abschlussprüfung und der sich anschließenden Weiterbeschäftigung, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Auszubildende die subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 24 BBiG darlegen und beweisen muss.

 

Auf die vollständige Urteilsbegründung wird Bezug genommen.

 

BAG vom 20.3.2018 – 9 AZR 479/17 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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