Aufhebungsklage – Änderungsnichtverlängerungsmitteilung – Befristung – Eigenart der Arbeitsleistung – Vereinbarung überwiegend künstlerischer Tätigkeit
Orientierungssätze
- Nach § 69 Abs. 1 NV Bühne endet das Arbeitsverhältnis eines Bühnentechnikers zu dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt. Gemäß § 69 Abs. 2 NV Bühne verlängert sich der für mindestens ein Jahr (Spielzeit) geschlossene Arbeitsvertrag zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen fristgerecht schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). Besteht das Arbeitsverhältnis der Parteien mehr als 15 Jahre ohne Unterbrechung, kann der Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht durch den Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung verhindern. Er hat aber nach § 69 Abs. 3 NV Bühne das Recht, eine Nichtverlängerungsmitteilung zur Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen auszusprechen (Änderungsnichtverlängerungsmitteilung).
- Sieht das im Rahmen einer Änderungsnichtverlängerungsmitteilung unterbreitete Änderungsangebot eine Befristung des Arbeitsvertrags vor, kann der Arbeitnehmer im Rahmen einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Änderungsnichtverlängerungsmitteilung geltend machen, die Befristung sei nicht durch einen sachlichen Grund iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt. Liegt ein sachlicher Grund für die Befristung nicht vor, ist die Änderungsnichtverlängerungsmitteilung unwirksam mit der Folge, dass die bisherigen Arbeitsvertragsbedingungen fortbestehen. Nimmt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot vorbehaltlos an, kann er die Unwirksamkeit der Befristung mit einer Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG geltend machen. Ist die Befristung nicht sachlich gerechtfertigt, gilt der geänderte Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
- Die Vereinbarung überwiegend künstlerischer Tätigkeit im befristeten Arbeitsvertrag eines Maskenbildners gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 NV Bühne kann die Annahme begründen, dass die Befristung wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG sachlich gerechtfertigt ist. Dies setzt allerdings voraus, dass der Maskenbildner nach seinem Arbeitsvertrag mit allen typischerweise anfallenden Aufgaben seines Berufsbilds zu beschäftigen ist. Ist dagegen vereinbart, dass der Maskenbildner nur mit einem eingeschränkten, in einem Aufgabenkatalog festgelegten Leistungsumfang beschäftigt wird, genügt allein die Vereinbarung überwiegend künstlerischer Tätigkeit nicht, um den maßgebenden Tätigkeitsbereich als überwiegend künstlerisch anzusehen. In diesem Fall setzt die sachliche Rechtfertigung der Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG voraus, dass der verbleibende Leistungsumfang eine überwiegend künstlerische Tätigkeit zulässt.
Die vollständige Urteilsbegründung kann hier nachgelesen werden.
BAG vom 2.8.2017 – 7 AZR 601/15 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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