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Auflösende Bedingung – schriftliche Unterrichtung – verlängerte Anrufungsfrist

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BAG vom 20.6.2018 – 7 AZR 689/16: Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien u. a. darüber gestritten, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund auflösender Bedingung oder einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen personenbedingten Kündigung geendet hat.

Orientierungssätze

 

  1. Nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG endet das Arbeitsverhältnis aufgrund einer auflösenden Bedingung frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Bedingungseintritts. Zur Wahrung des für die Unterrichtung geltenden Formerfordernisses ist die Textform nach § 126b BGB ausreichend.

  2. Will ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer auflösenden Bedingung oder deren Nichteintritt zu dem in der schriftlichen Unterrichtung durch den Arbeitgeber angegebenen Zeitpunkt geltend machen, hat er innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 und Satz 3, § 15 Abs. 2 TzBfG Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung zu erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der auflösenden Bedingung nicht beendet worden ist. Nach § 17 Satz 2 TzBfG findet § 6 KSchG entsprechende Anwendung.

  3. Durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage wird die dreiwöchige Klagefrist für eine Bedingungskontrollklage in entsprechender Anwendung des § 6 KSchG jedenfalls dann gewahrt, wenn die auflösende Bedingung bis zum Kündigungstermin wirksam werden soll, der Arbeitnehmer noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ihre Unwirksamkeit ausdrücklich geltend macht und einen Bedingungskontrollantrag nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG stellt.

 

Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.

 

BAG vom 20.6.2018 – 7 AZR 689/16 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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