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Auflösende Bedingung – teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit – Zustimmung des Integrationsamts – Gleichstellungsantrag

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BAG vom 16.1.2018 – 7 AZR 622/15: Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht war ein Streit der Parteien darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit der Klägerin geendet hat. Es ging um einen Fall im Geltungsbereich des Tarifvertrags der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (TV DRV KBS).

Leitsatz

 

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung aufgrund des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung erfordert bei einem schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten Menschen nach § 92 Satz 1 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung die vorherige Zustimmung des Integrationsamts, wenn bei Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der auflösenden Bedingung nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG die Anerkennung der Schwerbehinderung oder die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen erfolgt ist oder die entsprechende Antragstellung mindestens drei Wochen zurückliegt.

 

 

Orientierungssätze

 

  1. Nach § 92 Satz 1 SGB IX erfordert die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen die vorherige Zustimmung des Integrationsamts, wenn sie im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt. Die Vorschrift gilt nicht nur für schwerbehinderte Menschen, sondern auch für Personen, die auf ihren Antrag hin durch Bescheid der Agentur für Arbeit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind.

     

  2. Nach § 33 Abs. 2 TV DRV KBS endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte teilweise erwerbsgemindert ist. Das Arbeitsverhältnis endet nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der auflösenden Bedingung. Der Arbeitgeber muss die Zustimmung des Integrationsamts auch dann einholen, wenn der Arbeitnehmer zwar noch nicht im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids über die Bewilligung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wohl aber bei Zugang der Unterrichtung über den Eintritt der auflösenden Bedingung nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG als schwerbehinderter Mensch anerkannt oder diesem gleichgestellt war, oder die entsprechende Antragstellung mindestens drei Wochen zurücklag (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). In diesem Fall ist der erweiterte Beendigungsschutz gemäß § 92 Satz 1 SGB IX nicht nach § 92 Satz 1 i. V. m. § 90 Abs. 2a SGB IX ausgeschlossen.

 

 

Auf die vollständige Urteilsbegründung wird Bezug genommen.

 

 

BAG vom 16.1.2018 – 7 AZR 622/15 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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