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Befristung – Eigenart der Arbeitsleistung – Maskenbildner

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BAG vom 13.12.2017 – 7 AZR 369/16: Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht war ein Streit der Parteien über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses und die Wirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung.

Leitsatz

 

Die Vereinbarung überwiegend künstlerischer Tätigkeit im Arbeitsvertrag einer Maskenbildnerin i. S. von § 1 Abs. 3 Satz 2 Normalvertrag Bühne (NV-Bühne) ist geeignet, die Befristung des Arbeitsvertrags wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG zu rechtfertigen.

 

 

Orientierungssätze

 

  1. Die Vereinbarung überwiegend künstlerischer Tätigkeit im befristeten Arbeitsverhältnis eines Maskenbildners gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 NV Bühne kann die Annahme begründen, dass die Befristung wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG sachlich gerechtfertigt ist. Anknüpfungspunkt dieses Sachgrunds ist die Art der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit, die durch die arbeitsvertragliche Vereinbarung festgelegt wird.

  2. Allein das durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Interesse der Bühne, die künstlerischen Vorstellungen des Intendanten mit dem von ihm dafür als geeignet angesehenen künstlerischen Bühnenpersonal zu verwirklichen, rechtfertigt die Befristung nicht. Die Sachgrundprüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG umfasst eine Interessenabwägung, bei der das durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen ist.

  3. Sind die widerstreitenden Interessen der Arbeitsvertragsparteien in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag zum Ausgleich gebracht und ist das Bestandsschutzinteresse der Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt, ist das Gericht an diese von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Abwägung gebunden. Das ist bei den Bestimmungen des NV Bühne zur Befristung von Arbeitsverträgen der Bühnentechniker der Fall. Nach § 2 Abs. 2 NV Bühne ist der Arbeitsvertrag eines Bühnenmitglieds, zu denen auch die Bühnentechniker i. S. von § 1 Abs. 3 Satz 2 NV Bühne gehören, mit Rücksicht auf die künstlerischen Belange der Bühne ein Zeitvertrag. Mit den Regelungen zur Nichtverlängerungsmitteilung in § 69 NV Bühne ist der gebotene Mindestbestandsschutz gewährleistet.

 

 

Die vollständige Urteilsbegründung ist hier nachzulesen.

 

 

BAG vom 13.12.2017 – 7 AZR 369/16 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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