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Befristung – Eigenart der Arbeitsleistung – Producer bei einer Rundfunkanstalt

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BAG vom 24.10.2018 – 7 AZR 92/17: Das Bundesarbeitsgericht hat einen Streit der Parteien darüber entschieden, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung geendet hat.

Orientierungssätze

 

  1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG kann die Befristung von Arbeitsverträgen mit programmgestaltenden Mitarbeitern von Rundfunkanstalten wegen der Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt sein. Allerdings rechtfertigt allein der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Rundfunkfreiheit geschützte Freiraum der Rundfunkanstalt bei der Wahl des Arbeitsvertragsinhalts die Befristung nicht. Die Sachgrundprüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG erfordert vielmehr eine Interessenabwägung, bei der die Belange der Rundfunkanstalt und das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers im Einzelfall abzuwägen sind.

  2. Eine dem Arbeitsverhältnis vorgelagerte langjährige programmgestaltende Tätigkeit als freier Mitarbeiter mit der gleichen oder einer vergleichbaren Tätigkeit wie im späteren Arbeitsverhältnis ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Sie wirkt sich zwar nicht auf das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers aus. Sie kann aber ein Indiz dafür sein, dass bei der Rundfunkanstalt kein Bedürfnis nach einem personellen Wechsel besteht.

 

Die vollständige Urteilsbegründung kann hier nachgelesen werden.

 

BAG vom 24.10.2018 – 7 AZR 92/17 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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