Befristung einer Arbeitszeiterhöhung – Inhaltskontrolle
Orientierungssätze
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Die Befristung einzelner Vertragsbedingungen unterliegt der Vertragsinhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB. Bei einer befristeten Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang bedarf es zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers i. S. von § 307 Abs. 1 BGB solcher Umstände, die die Befristung eines gesondert über das erhöhte Arbeitszeitvolumen abgeschlossenen Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnten.
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Eine Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang setzt i. d. R. voraus, dass das Aufstockungsvolumen mindestens 25 % einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung beträgt. Die prozentuale Veränderung der individuellen Arbeitszeit ist nicht von Bedeutung.
- Eine Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang kann ausnahmsweise bei einer geringfügigen Unterschreitung des Wertes von 25 % (24,67 %) vorliegen, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit nur deshalb nicht um 25 % erhöht, um die Berechnung der täglichen Arbeitszeit zu vereinfachen.
Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.
BAG vom 25.4.2018 – 7 AZR 520/16 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

