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Befristung – Hochschule – Drittmittel

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BAG vom 23.5.2018 – 7 AZR 875/16: Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gestritten.

Leitsatz

 

Die Befristung eines Arbeitsvertrags aus Gründen der Drittmittelfinanzierung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG setzt voraus, dass der Drittmittelgeber die Zweckbestimmung der Mittel für eine bestimmte Aufgabe und eine bestimmte Zeit vorgenommen hat. Daran fehlt es, wenn eine Hochschule oder einer ihrer Bediensteten in eigener Verantwortung festlegen kann, zu welchem Zweck die Drittmittel aus einer ihr zugewandten Erbschaft verwendet werden.

 

 

Orientierungssätze

 

  1. Bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen unterliegt grundsätzlich nur der letzte Vertrag der Befristungskontrolle. Ausnahmsweise ist der vorletzte Arbeitsvertrag der Befristungskontrolle zu unterziehen, wenn es sich bei dem letzten Vertrag um einen unselbstständigen Annex zum vorherigen Vertrag handelt. Davon ist auszugehen, wenn mit dem Anschlussvertrag lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Korrektur des im früheren Vertrag vereinbarten Endzeitpunkts vorgenommen wird, diese Korrektur sich an dem Sachgrund für die Befristung des vorangegangenen Vertrags orientiert und die Anpassung der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit aufgrund von Umständen erfolgt, die im Zeitpunkt des vorangegangenen Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren.

  2. Die Befristung von Arbeitsverträgen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG ist zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend entsprechend der Zweckbestimmung dieser Mittel beschäftigt wird. Dies erfordert eine konkrete aufgaben- und zeitbezogene Mittelzuweisung. Der danach erforderliche Bezug zwischen der Drittmittelfinanzierung und einer bestimmten und zeitlich begrenzten Aufgabenerledigung setzt eine entsprechende Fremdbestimmung der Mittelverwendung durch den Drittmittelgeber voraus. An der erforderlichen Fremdbestimmung fehlt es, wenn eine Hochschule in eigener Verantwortung festlegen kann, wie und zu welchem Zweck Drittmittel aus einer ihr zugewandten Erbschaft verwendet werden.

 

Auf die vollständige Entscheidungsbegründung wird Bezug genommen.

 

BAG vom 23.5.2018 – 7 AZR 875/16 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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