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Befristung nach WissZeitVG alter Fassung – Anrechnung von Zeiten der Beschäftigung als studentische Hilfskraft nach Studienabschluss auf die Höchstbefristungsdauer

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Das Bundesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund Befristung geendet hat.

Orientierungssätze

 

  1. Auf die nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG zulässige Befristungsdauer des nicht promovierten wissenschaftlichen Personals von sechs Jahren sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit anzurechnen, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung i. S. des§ 5 WissZeitVG abgeschlossen wurden. Zeiten eines befristeten Arbeitsverhältnisses, die vor dem Abschluss des Studiums liegen, sind nach § 2 Abs. 3 Satz 3 WissZeitVG von der Anrechnung ausgenommen.

  2. Der Anrechnungstatbestand des § 2 Abs. 3 WissZeitVG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seine Beschäftigung auch zur wissenschaftlichen Qualifikation nutzen konnte. Andere Beschäftigungen an Hochschulen – wie etwa reine Verwaltungstätigkeiten – genügen hierfür nicht.

  3. Beschäftigungszeiten, die im Rahmen eines während des Studiums begründeten befristeten Arbeitsverhältnisses als studentische Hilfskraft erbracht wurden, sind nach § 2 Abs. 3 WissZeitVG ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Studiums auf die Höchstbefristungsdauer anzurechnen, sofern sie zur wissenschaftlichen Qualifikation genutzt werden konnten.

 

Die vollständige Urteilsbegründung kann hier nachgelesen werden.

 

BAG vom 27.9.2017 – 7 AZR 629/15 –

 

Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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