Befristung nach WissZeitVG alter Fassung – Anrechnung von Zeiten der Beschäftigung als studentische Hilfskraft nach Studienabschluss auf die Höchstbefristungsdauer
Orientierungssätze
- Auf die nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG zulässige Befristungsdauer des nicht promovierten wissenschaftlichen Personals von sechs Jahren sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit anzurechnen, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung i. S. des§ 5 WissZeitVG abgeschlossen wurden. Zeiten eines befristeten Arbeitsverhältnisses, die vor dem Abschluss des Studiums liegen, sind nach § 2 Abs. 3 Satz 3 WissZeitVG von der Anrechnung ausgenommen.
- Der Anrechnungstatbestand des § 2 Abs. 3 WissZeitVG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seine Beschäftigung auch zur wissenschaftlichen Qualifikation nutzen konnte. Andere Beschäftigungen an Hochschulen – wie etwa reine Verwaltungstätigkeiten – genügen hierfür nicht.
- Beschäftigungszeiten, die im Rahmen eines während des Studiums begründeten befristeten Arbeitsverhältnisses als studentische Hilfskraft erbracht wurden, sind nach § 2 Abs. 3 WissZeitVG ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Studiums auf die Höchstbefristungsdauer anzurechnen, sofern sie zur wissenschaftlichen Qualifikation genutzt werden konnten.
Die vollständige Urteilsbegründung kann hier nachgelesen werden.
BAG vom 27.9.2017 – 7 AZR 629/15 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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