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Befristung – wissenschaftliches Personal – Lehrtätigkeit

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BAG vom 21.3.2018 – 7 AZR 437/16: Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien darüber gestritten, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung geendet hat.

Orientierungssätze

 

 

  1. Arbeitsverträge von wissenschaftlichem Personal an Hochschulen können nach §2 Abs. 1 WissZeitVG befristet werden. Zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehören Arbeitnehmer, die wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen. Die Lehrtätigkeit ist auch dann eine wissenschaftliche Dienstleistung, wenn keine eigenen Forschungsergebnisse, sondern Erkenntnisse Dritter vermittelt werden, sofern von dem Lehrenden nach dem Vertragsinhalt erwartet wird, dass er diese Erkenntnisse kritisch hinterfragt, sich damit auseinandersetzt und dass er diese eigenen Reflexionen in seine Lehrtätigkeit einbringt.

     

  2. Für die Beurteilung, ob eine wissenschaftliche Tätigkeit zu erbringen ist, kommt es auf die Vereinbarungen bei Abschluss des Arbeitsvertrags an. Sind die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht eindeutig, kann sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen und ggf. aus einer bereits gelebten Vertragspraxis im Rahmen vorangegangener Arbeitsverträge oder sonstigen Umständen ergeben, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien bei Vertragsschluss ausgegangen sind, was sie also als geschuldet angesehen haben.

 

 

Die vollständige Urteilsbegründung kann hier nachgelesen werden.

 

 

BAG vom 21.3.2018 – 7 AZR 437/16 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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