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Befristung – WissZeitVG – Verlängerung – Einverständnis

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BAG vom 30.8.2017 – 7 AZR 524/15: Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht war die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrags der Parteien und die Frage, ob ihr Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert gilt.

Leitsatz

 

Die Verlängerung eines nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristeten Arbeitsvertrags nach § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG setzt das Einverständnis des Arbeitnehmers voraus. Das Einverständnis muss vor dem vereinbarten Vertragsende vorliegen. Es bedarf nicht der Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG und kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden.

 

 

Orientierungssätze

 

  1. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG verlängert sich die Dauer eines nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristeten Arbeitsvertrags im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um die in § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG genannten Zeiten, u. a. um Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz.

  2. Die Vertragsverlängerung setzt das Einverständnis des Arbeitnehmers vor dem vereinbarten Vertragsende voraus. Liegt dieses vor, tritt die Verlängerung kraft Gesetzes („automatisch“) ein. Ein gesonderter Vertragsschluss ist nicht erforderlich.

  3. Die Einverständniserklärung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG ist eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung, die nicht dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG unterliegt. Das Einverständnis kann daher auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Der Zugang der Einverständniserklärung ist entsprechend § 151 Satz 1 BGB entbehrlich, wenn der Arbeitgeber auf ihn verzichtet hat.

 

Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.

 

BAG vom 30.8.2017 – 7 AZR 524/15 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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