Befristung – WissZeitVG – Verlängerung – Einverständnis
Leitsatz
Die Verlängerung eines nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristeten Arbeitsvertrags nach § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG setzt das Einverständnis des Arbeitnehmers voraus. Das Einverständnis muss vor dem vereinbarten Vertragsende vorliegen. Es bedarf nicht der Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG und kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden.
Orientierungssätze
- Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG verlängert sich die Dauer eines nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristeten Arbeitsvertrags im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um die in § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG genannten Zeiten, u. a. um Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz.
- Die Vertragsverlängerung setzt das Einverständnis des Arbeitnehmers vor dem vereinbarten Vertragsende voraus. Liegt dieses vor, tritt die Verlängerung kraft Gesetzes („automatisch“) ein. Ein gesonderter Vertragsschluss ist nicht erforderlich.
- Die Einverständniserklärung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG ist eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung, die nicht dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG unterliegt. Das Einverständnis kann daher auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Der Zugang der Einverständniserklärung ist entsprechend § 151 Satz 1 BGB entbehrlich, wenn der Arbeitgeber auf ihn verzichtet hat.
Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.
BAG vom 30.8.2017 – 7 AZR 524/15 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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