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Bereitschaftsdienst in einer Betreuungseinrichtung

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BAG vom 17.1.2019 – 6 AZR 17/18: Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien darüber gestritten, ob bestimmte Nachtarbeit im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit oder als Bereitschaftsdienst geleistet wird.

Leitsatz

 

Bereitschaftsdienst nach § 7 Abs. 3 TVöD-B ist zusätzlich zur regelmäßigen Arbeitszeit zu leisten.

 

Orientierungssätze

 

  1. Die regelmäßige Arbeitszeit kann nicht durch Bereitschaftsdienst i. S. des § 7 Abs. 3 TVöD-B erfüllt werden. Der Bereitschaftsdienst stellt eine zusätzlich dazu zu erbringende Leistung dar.
  2. Hinsichtlich der zeitlichen Lage des Bereitschaftsdienstes macht der TVöD-B keine Vorgaben. Der Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige Arbeitszeit daher auch unterbrechen.
  3. Die Leistung von Bereitschaftsdienst bewirkt einen Anspruch auf Bereitschaftsdienstentgelt. Dessen Höhe bestimmt sich nach der in § 8.1 TVöD-B vorgesehenen Faktorisierung der Bereitschaftsdienstzeit. Diese Regelungen dienen nur dem Zweck der Entgeltberechnung.
  4. Der Arbeitgeber kann im Bereich des TVöD-B nicht einseitig bestimmen, dass Bereitschaftsdienstentgelt durch Freizeit ausgeglichen werden soll. Nach § 8.1 Abs. 6 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 TVöD-B ist hierfür der Abschluss einer entsprechenden Betriebs- oder Dienstvereinbarung erforderlich. Auch durch eine solche kollektivrechtliche Regelung können jedoch nur Geldansprüche in Zeitansprüche umgewandelt werden. Der Bereitschaftsdienst selbst kann nicht durch Freizeit ausgeglichen werden.

 

 

Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.

 

BAG vom 17.1.2019 – 6 AZR 17/18 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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