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Berufswechselkündigung des Auszubildenden – Kündigung mit längerer Frist

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BAG vom 22.2.2018 – 6 AZR 50/17: Das Bundesarbeitsgericht hat einen Rechtsstreit verhandelt, in dem die Parteien über den Zeitpunkt der Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses nach der Kündigung durch den Auszubildenden gestritten haben.

Leitsatz

 

§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG legt keine zwingende Kündigungsfrist fest, die vom Auszubildenden nicht überschritten werden darf. Deshalb darf der Auszubildende bei einer Berufswechselkündigung das Ausbildungsverhältnis zu dem von ihm beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabe der Berufsausbildung auch mit einer längeren als der gesetzlich normierten Frist von vier Wochen kündigen.

 

 

Orientierungssätze

 

  1. Grundsätzlich kann ein Rechtsverhältnis vom Kündigungsberechtigten mit einer längeren Kündigungsfrist als der gesetzlich oder vertraglich festgelegten Frist gekündigt werden. Dieses Recht zur vorzeitigen Kündigung folgt daraus, dass allein der Kündigungsberechtigte bestimmt, zu welchem Termin das Rechtsverhältnis enden soll.

  2. Dieser Grundsatz gilt auch für die vom Auszubildenden bei einer Berufswechselkündigung nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG einzuhaltenden Kündigungsfrist. Der Auszubildende muss daher das Ausbildungsverhältnis nicht „punktgenau“ zum Zeitpunkt der von ihm beabsichtigten Aufgabe der Berufsausbildung kündigen. Er darf diese Kündigungsfrist grundsätzlich überschreiten und kann deshalb unter Verlängerung dieser Frist vorzeitig kündigen.

  3. Wird der Ausbildungsvertrag gemäß § 35 Abs. 2 BBiG aus dem Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse gelöscht, wirkt sich dies auf die Wirksamkeit des Ausbildungsvertrags nicht aus.

  4. Weigert sich der zuständige Schlichtungsausschuss, das vom Auszubildenden beantragte Schlichtungsverfahren nach § 111 Abs. 2 ArbGG durchzuführen, steht die unverzichtbare Prozessvoraussetzung des § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG einer sofortigen Klage des Auszubildenden nicht entgegen.

 

 

Auf die vollständige Begründung des Urteils wird verwiesen.

 

 

BAG vom 22.2.2018 – 6 AZR 50/17 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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