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Bestimmung des zuständigen Gerichts – Zusammenhangsklage

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BAG vom 5.9.2018 – 9 AS 3/18: Das Bundesarbeitsgericht hatte über die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu entscheiden.

Orientierungssätze

 

  1. Durch die Vorschrift des § 2 Abs. 3 ArbGG wird die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten erweitert, die sich nicht unter die Zuständigkeitsbestimmungen des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG subsumieren  lassen, mit diesen aber in einem rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (sog. Zusammenhangsklagen). § 2 Abs. 3 ArbGG begründet keine ausschließliche, sondern eine fakultative Zuständigkeit. Die Klagepartei der Zusammenhangsklage kann wählen, ob sie ihren prozessualen Anspruch vor den ordentlichen Gerichten oder den Gerichten für Arbeitssachen verfolgt.

  2. Hat die Klagepartei von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht, kann sie die getroffene Wahl nicht widerrufen.

 

Auf die vollständige Entscheidungsbegründung wird Bezug genommen.

 

BAG vom 5.9.2018 – 9 AS 3/18 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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