Bestimmung des zuständigen Gerichts – Zusammenhangsklage
Orientierungssätze
- Durch die Vorschrift des § 2 Abs. 3 ArbGG wird die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten erweitert, die sich nicht unter die Zuständigkeitsbestimmungen des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG subsumieren lassen, mit diesen aber in einem rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (sog. Zusammenhangsklagen). § 2 Abs. 3 ArbGG begründet keine ausschließliche, sondern eine fakultative Zuständigkeit. Die Klagepartei der Zusammenhangsklage kann wählen, ob sie ihren prozessualen Anspruch vor den ordentlichen Gerichten oder den Gerichten für Arbeitssachen verfolgt.
- Hat die Klagepartei von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht, kann sie die getroffene Wahl nicht widerrufen.
Auf die vollständige Entscheidungsbegründung wird Bezug genommen.
BAG vom 5.9.2018 – 9 AS 3/18 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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