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Betriebsrat – Freistellungswahl – Beratung mit Arbeitgeber

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BAG vom 22.11.2017 – 7 ABR 26/16: In einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Beteiligten über die Wirksamkeit der Wahl eines ersatzweise freizustellenden Betriebsratsmitglieds gestritten.

 

Orientierungssätze

 

  1. Die nach § 38 Abs. 1 BetrVG freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach § 38 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BetrVG aus seiner Mitte in geheimer Wahl gewählt. Der Betriebsrat ist nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet, vor der Wahl der freizustellenden Mitglieder mit dem Arbeitgeber über die Freistellungen zu beraten.

  2. Unterbleibt die Beratung des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber vor der Freistellungswahl, hat das weder die Nichtigkeit noch die Anfechtbarkeit der Freistellungswahl zur Folge. Die Beratungspflicht ist keine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren. Sie konkretisiert den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit und schützt allein die Belange des Arbeitgebers. Die Beratung soll es dem Arbeitgeber ermöglichen, etwaige Bedenken gegen die Freistellung bestimmter Betriebsratsmitglieder zu äußern. Diesen Belangen des Arbeitgebers wird auch bei unterbliebener Beratung durch das in § 38 Abs. 2 Sätze 4 bis 7 BetrVG vorgesehene Einigungsstellenverfahren Rechnung getragen.

 

Die vollständige Begründung des Beschlusses ist hier nachzulesen.

 

BAG vom 22.11.2017 – 7 ABR 26/16 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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