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Betriebsrat – Rechtsanwaltskosten – Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz

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BAG vom 1.8.2018 – 7 ABR 41/17: In einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Beteiligten darüber gestritten, ob ein Arbeitgeber dem Rechtsanwalt des Betriebsrats anwaltliche Gebühren und Kosten, die zur Durchsetzung eines an den Rechtsanwalt abgetretenen Anspruchs des Betriebsrats auf Freistellung von Kosten einer erforderlichen Rechtsverfolgung entstanden sind, als Verzugsschaden zu erstatten hat.

Orientierungssätze

 

  1. Ein Beteiligter eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens kann die Erstattung seiner Rechtsdurchsetzungskosten vom Arbeitgeber grundsätzlich nur verlangen, wenn dies in den einschlägigen betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehen ist. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG können zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratstätigkeit Rechtsanwaltskosten gehören, die durch die gerichtliche Verfolgung oder Verteidigung von Rechten des Betriebsrats entstehen.

  2. Der Arbeitgeber ist regelmäßig nicht nach § 280 Abs. 1 und Abs. 2, § 286 Abs. 1 BGB verpflichtet, einem Rechtsanwalt des Betriebsrats die anwaltlichen Gebühren und Kosten als Verzugsschaden zu erstatten, die diesem zur Durchsetzung eines an ihn abgetretenen Anspruchs auf Freistellung von Kosten einer erforderlichen Rechtsverfolgung entstanden sind.

 

Die vollständige Begründung des Beschlusses kann hier nachgelesen werden.

 

BAG vom 1.8.2018 – 7 ABR 41/17 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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