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Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit - Freizeitausgleich - Zeitgutschrift

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BAG vom 26.9.2018 – 7 AZR 829/16: Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über eine Zeitgutschrift gestritten.

Orientierungssatz

 

Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Dieser Freizeitausgleichsanspruch besteht in dem zeitlichen Umfang, in dem das Betriebsratsmitglied außerhalb der Arbeitszeit Betriebsratstätigkeiten wahrgenommen hat.

 

Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.

 

BAG vom 26.9.2018 – 7 AZR 829/16 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

Breier † / Dassau

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