Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit - Freizeitausgleich - Zeitgutschrift
Orientierungssatz
Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Dieser Freizeitausgleichsanspruch besteht in dem zeitlichen Umfang, in dem das Betriebsratsmitglied außerhalb der Arbeitszeit Betriebsratstätigkeiten wahrgenommen hat.
Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.
BAG vom 26.9.2018 – 7 AZR 829/16 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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