Betriebsvereinbarung: Gebot der Rechtsquellenklarheit
Leitsatz
Schließt ein herrschendes Unternehmen zugleich handelnd für die Konzernunternehmen mit dem Konzernbetriebsrat, dem oder den jeweiligen Gesamtbetriebsräten oder den Einzelbetriebsräten eine Betriebsvereinbarung oder einen Sozialplan ab, muss sich aus deren Inhalt zweifelsfrei ergeben, welche Regelungen von welchem Betriebsverfassungsorgan im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit vereinbart wird. Auch insoweit gilt das Gebot der Rechtsquellenklarheit.
Orientierungssätze
- Vereinbart ein herrschendes Unternehmen, das zugleich für die Konzernunternehmen handelt, gemeinsam mit dem Konzernbetriebsrat und den Gesamtbetriebsräten eine Betriebsvereinbarung, soweit diese „zuständig“ sind, muss sich aus dem Vertragstext zweifelsfrei ergeben, wer Urheber der Bestimmung ist und in welchem Verhältnis diese Vereinbarungen zueinander stehen. Das folgt aus dem Gebot der Rechtsquellenklarheit. Dessen Anwendung ist nicht auf Vereinbarungen beschränkt, die der Arbeitgeber mit Betriebsräten und Gewerkschaften trifft.
- Tarifvertragliche Ausschlussfristen finden auf Sozialplanansprüche nicht tarifgebundener Arbeitnehmer Anwendung, wenn sich die Bezugnahme nicht lediglich auf einzelne tarifliche Regelungskomplexe bezieht.
- Die schriftliche Geltendmachung zur Wahrung einer Ausschlussfrist erfordert, dass der in Anspruch genommene Schuldner erkennen kann, welchen konkreten Anspruch er erfüllen soll. Dessen Bezifferung ist nicht notwendig, wenn ihm die Höhe bekannt ist oder er sie ohne weiteres errechnen kann.
- Werden bei der Durchschnittsberechnung eines für eine Sozialplanabfindung maßgebenden Bruttomonatsentgelts für einen festgelegten Referenzzeitraum Zeiten eines ruhenden Arbeitsverhältnisses nicht mitgerechnet, erfasst diese Regelung nicht nur Beschäftigte, die während einer Elternzeit nach den Bestimmungen des BEEG beim Arbeitgeber nicht oder bei einem anderen Arbeitgeber tätig waren, sondern auch diejenigen, die bei dem betreffenden Arbeitgeber eine Teilzeittätigkeit nach § 15 Abs. 5 bis 7 BEEG ausgeübt haben.
Auf die vollständige Begründung des Urteils wird verwiesen.
BAG vom 26.9.2017 – 1 AZR 717/15 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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