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Betriebsvereinbarung – Tarifsperre

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BAG vom 15.5.2018 – 1 ABR 75/16: In einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht ging es um die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung.

Leitsätze

 

  1. Ein dem Geltungsbereich eines Tarifvertrags unterfallender tarifungebundener Arbeitgeber kann mit dem bei ihm bestehenden Betriebsrat aufgrund der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG in einer Betriebsvereinbarung keine inhaltsgleichen Regelungen festlegen, sofern es sich nicht um Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG handelt.

     

  2. Der Verstoß gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG führt zur Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung. Weder ein späterer Eintritt der Nachwirkung des einschlägigen Tarifvertrags noch eine nachfolgende fehlende Tarifwilligkeit des tarifschließenden Arbeitgeberverbands bewirken nachträglich die erforderliche Kompetenz der Betriebsparteien beim Abschluss dieser Betriebsvereinbarung.

 

 

Orientierungssätze

 

  1. Die Betriebsparteien können im Geltungsbereich eines Tarifvertrags keine Regelungen durch Betriebsvereinbarung treffen, die mit dessen Tarifbestimmungen inhaltlich identisch sind. Das gilt auch im Betrieb eines tarifungebundenen Arbeitgebers, sofern es sich nicht um Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG handelt.

     

  2. Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG hindert zum Schutz der Tarifautonomie die Tarifparteien auch am Abschluss von Regelungen, die mit denen eines Tarifvertrags inhaltsgleich sind.

     

  3. Die nach § 77 Abs. 3 BetrVG fehlende Gestaltungsmacht der Betriebsparteien bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung führt zu deren Unwirksamkeit. Ohne rechtliche Bedeutung ist eine später eintretende Nachwirkung des maßgebenden Tarifvertrags oder ein anschließender Wegfall der Tarifwilligkeit einer Tarifvertragspartei.

     

  4. Eine Betriebsvereinbarung kann dann als zulässige andere Abmachung i. S. des § 4 Abs. 5 TVG zu beurteilen sein, wenn sie von ihrem Regelungswillen darauf gerichtet ist, für einen absehbar eintretenden Nachwirkungszeitraum bestimmte Tarifregelungen abändern zu wollen.

 

 

Auf die vollständige Begründung des Beschlusses wird verwiesen.

 

 

BAG vom 15.5.2018 – 1 ABR 75/16 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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