Bruchteile von Urlaubstagen
Leitsätze
- Verlangt ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub abzugelten, der aus mehreren Kalenderjahren stammt, bildet das Abgeltungsverlangen hinsichtlich eines jeden einzelnen Urlaubsjahres einen eigenen Streitgegenstand.
- Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub, der weniger als einen halben Urlaubstag beträgt, ist der Anspruch weder auf volle Urlaubstage aufzurunden noch auf volle Urlaubstage abzurunden, sofern nicht gesetzliche, tarif- oder arbeitsvertragliche Bestimmungen Abweichendes regeln. Es verbleibt bei dem Anspruch auf den bruchteiligen Urlaubstag.
Orientierungssätze
- Durch ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot bedingte Ausfallzeiten wirken sich nicht nachteilig auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch einer Arbeitnehmerin aus.
- Die Elternzeit eines Arbeitnehmers, die zu einer Suspendierung der Hauptleistungspflichten im Arbeitsverhältnis führt, hat für sich genommen keinen Einfluss auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch.
- Gemäß § 17 Abs. 2 BEEG, dem zufolge der Arbeitgeber Urlaub, den der Arbeitnehmer vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten hat, nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren hat, bezeichnet nicht einen besonderen Übertragungszeitraum, sondern bestimmt das für die Fristberechnung maßgebliche Urlaubsjahr.
Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.
BAG vom 23.1.2018 – 9 AZR 200/17 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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