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Eingruppierung einer staatlich anerkannten Heilpädagogin bei Tätigkeit in einer integrativen Kindergartengruppe – Arbeitsvorgang

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BAG vom 27.9.2017 – 4 AZR 666/14: Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin gestritten.

Orientierungssätze

 

  1. Die Tätigkeit der Betreuung von integrativen Kindergartengruppen durch Heilpädagogen stellt regelmäßig einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar.

  2. Eine „entsprechende Tätigkeit“ i. S. der Entgeltgruppe S 8 Fallgr. 2 TVöD-V/VKA setzt voraus, dass sich die auszuübende Tätigkeit auf die konkrete Fachrichtung der jeweils erforderlichen Ausbildung bezieht und sie die durch die Ausbildung erworbenen Fähigkeiten gerade erfordert. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse des Beschäftigten für den übertragenen Aufgabenbereich lediglich nützlich oder erwünscht sind. Sie müssen vielmehr im tariflichen Sinne zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, d. h. notwendig sein.

 

Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.

 

BAG vom 27.9.2017 – 4 AZR 666/14 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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