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Eingruppierung eines Wachpolizisten im Objektschutz

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BAG vom 22.11.2017 – 4 AZR 629/16: Das Bundesarbeitsgericht hatte über die zutreffende Eingruppierung des Klägers zu entscheiden.

Orientierungssatz

 

„Gründliche Fachkenntnisse“ i. S. der VergGr. VII Fallgr. 1b der Anlage 1a zum BAT-O sind Fachkenntnisse  von nicht ganz unerheblichem Ausmaß (quantitatives Element) und nicht nur oberflächlicher Art (qualitatives Element).

 

 

Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.

 

 

BAG vom 22.11.2017 – 4 AZR 629/16 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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