Eingruppierung eines Wachpolizisten im Objektschutz
Orientierungssatz
„Gründliche Fachkenntnisse“ i. S. der VergGr. VII Fallgr. 1b der Anlage 1a zum BAT-O sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß (quantitatives Element) und nicht nur oberflächlicher Art (qualitatives Element).
Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.
BAG vom 22.11.2017 – 4 AZR 629/16 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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